
- Bei Facebook teilen
- Bei Twitter teilen
- Bei Whatsapp teilen
- Per Messenger teilen

Erfolg für die Frauen Union: Steuerklasse V wird zur Ausnahme
Steuerklasse V – das bedeutet für den mitverdienenden Ehepartner kräftig steigende Einkommensteuer bereits bei Miniverdiensten. Der Anreiz, überhaupt arbeiten zu gehen, ist nicht groß, denn viel bleibt vom Bruttoeinkommen häufig nicht übrig. Und oft droht bei der Steuererklärung noch eine Nachzahlung.
Dies wird sich künftig ändern: Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, dass die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat per Gesetz automatisch in Steuerklasse IV erfolgt. Mit der Einordnung in Klasse IV wird die monatliche Lohnsteuerlast auf beide Partner gemäß ihrer individuellen Einkünfte und Freibeträge verteilt. Ein eventueller Splittingvorteil greift dann erst mit der jährlichen Einkommensteuer. Mit dem sogenannten Faktorverfahren lässt sich dieser für beide Partner in vergleichbarer Wirkung auch schonfür die monatliche Lohnsteuer nutzen. Die Anwendung dieses Faktorverfahrens, das es seit 2010 gibt, wird mit den aktuellen Änderungen noch einfacher. Damit wird eine Forderung der Frauen Union umgesetzt.
Grundsätzlich gilt: Die Union hält am Ehegattensplitting fest! Paare sollen weiterhin die freie Wahl haben, welcher der beiden Partner, wieviel zum gemeinsamen Einkommen beiträgt. Ihre individuelle Wahl ändert nichts an der Steuerbelastung des gemeinsamen Einkommens. Die Gegner des Ehegattensplittings hingegen wollen Paare bestrafen, wenn die Einkünfte der Partner unterschiedlich hoch sind. Dies lehnen wir ab! Wir wollen aber bei Anwendung des Ehegattensplittings gleichzeitig erreichen, dass es in der monatlichen Rechnung, aber auch im Falle der Inanspruchnahme von Sozialleistungen, für den der weniger verdient, attraktiver wird, Arbeit aufzunehmen und sie auch auszuweiten.
Motivationskiller „Steuerklasse V“
„Viele Frauen haben durch die hohen Abzüge das Gefühl, dass ihre Arbeit nicht wertgeschätzt wird und sich Mehrarbeit nicht lohnt“, sagt Annette Widmann-Mauz, Vorsitzende der Frauen Union. Die Steuerklasse V sei der Motivationskiller für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. In der subjektiven Wahrnehmung sei diese Steuerklasse einfach ungerecht. Ihre Anwendung wird durch das neue Gesetz weiter zurückgedrängt.
„Das Ehegattensplitting hat nichts von seiner Bedeutung verloren“, meint gleichzeitig Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. „Ehepaaren wird es selbst überlassen, in welcher Form der Erwerbsgemeinschaft sie leben wollen, ob sich einer der Partner ausschließlich der Kindererziehung widmen oder beide berufstätig sein wollen“, unterstreicht Tillmann. So entfallen 90 Prozent des Splittingeffekts auf Paare mit Kindern, bei denen sich ein Teil vorwiegend um die Kindererziehung kümmert und dafür finanziell zurücktritt. Auch wenn beide wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, bleibt ihnen der Splittingeffekt erhalten. Durch die Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse wird die Steuerlast gleichmäßig verteilt.
Nachzahlung, Erstattung oder passgenaue Berechnung
Bei der Kombination III/V werden sämtliche Freibeträge und sonstigen Vorteile in der Regel auf den besserverdienenden Partner übertragen, so dass dessen Lohnsteuereinbehalt schon während des Jahres entsprechend sinkt. Dafür zahlt der schlechter verdienende Partner Lohnsteuer ab dem ersten Euro jenseits der für den einzelnen Arbeitnehmer üblichen Abzugsbeträge. An der Gesamtsteuerbelastung, die dann mit der Steuererklärung ermittelt wird, ändert sich aber nichts.
Unter der Steuerklassenkombination IV/IV erfolgt der Lohnsteuerabzug für jeden Partner einzeln unter Berücksichtigung der jeweiligen Freibeträge. Auch hier ist der Abzug ungenau, da weder die tatsächliche Höhe von Werbungs- und sonstigen Kosten noch der Vorteil des Splittings berücksichtigt sind. Die Ungenauigkeit wirkt sich hier zu Lasten des Paares aus: Sie geben dem Fiskus einen zinslosen Kredit und bekommen Geld vom Finanzamt zurück, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Lösung: Steuerklasse IV/IV mit Faktor
Aufgrund dieser Ungenauigkeit besteht seit 2010 die Möglichkeit, die Steuerklassen IV/IV mit Faktor zu wählen. Beim Faktorverfahren werden Freibeträge und sonstige entlastende Vorschriften bei jedem Partner im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Durch den Faktor wirkt sich außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittings bereits monatlich aus. Diese Variante ist die gerechteste, denn sie berücksichtigt die individuellen Steuerminderungsgründe und verteilt den Splittingvorteil so auf beide Partner, dass er ihrem jeweiligen Anteil am Gesamteinkommen entspricht. Nachzahlungen wie in der Steuerklassenkombination III/V werden weitgehend vermieden. Die Berechnung des Faktors erfolgt durch das Finanzamt per Antrag. Dazu müssen die Ehepartner ihr voraussichtliches Einkommen und die Werbungskosten angeben. Hieraus setzt die Behörde dann die voraussichtliche Gesamtlohnsteuer beider Partner in Steuerklasse IV und die voraussichtliche Gesamtsteuerbelastung nach Splittingtarif ins Verhältnis. Der sich hierbei ergebende Quotient (Faktor), bestimmt dann den jeweiligen Lohnsteuerabzug vom Lohnnach Faktorverfahren.
Einfacheres Verfahren
Das Faktorverfahren muss ab 2019 nicht mehr jährlich beantragt werden. Ein Antrag alle zwei Jahre genügt. Ab 2018 reicht es für die Rückkehr von III/V nach IV/IV aus, wenn ein Partner sie beantragt. Beide Eheleute haben es dann jeweils selbst in der Hand, ob am Monatsende mehr Geld auf dem eigenen Konto ankommt oder dem ehelichen Haushalt ein Liquiditätsplus zufließt, welches aber spätestens mit dem Einkommensteuerbescheid zurückzuzahlen ist. Gerechter geht es im Falle eines Falles auch bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen zu. Die werden - wie beispielsweise das Arbeitslosengeld - häufig auf Grundlage des Nettolohns berechnet.
fb