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Die neue Brückenteilzeit kommt
Für die Familie die Arbeitszeit befristet zu verkürzen – das wünschen sich viele Frauen und Männer in unserem Land. Im deutschen Bundestag wurde jetzt ein wichtiger Schritt getan, um diesem Wunsch zu entsprechen: Die sogenannten Brückenteilzeit wurde verabschiedet.
„Es ist uns als Union eine große Freude, dass wir heute hier das Gesetz verabschieden können“, betonte Wilfried Oellers, der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, für die CDU. „Die Brückenteilzeit als allgemeiner Anspruch ist ein Flexibilisierungsinstrument für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
Besonders freue dies CDU und CSU, weil die Brückenteilzeit eine ausdrückliche Forderung im gemeinsamen Regierungsprogramm gewesen sei. Das Gesetz trage dem Wunsch der Menschen Rechnung, „mehr Flexibilität in der Arbeitswelt zu haben, um Familie und Beruf miteinander vereinbaren zu können“.
Neben den bestehenden Möglichkeiten gebe es jetzt „einen allgemeinen Anspruch“. Weil vor allem Mütter ihre Arbeitszeit für kleinere Kinder oder Schulkinder verkürzten, holt das Gesetz insbesondere Frauen aus der Teilzeitfalle. Kleinere Betriebe, die diesen Anspruch organisatorisch kaum stemmen könnten sind ausgenommen, für Unternehmen von 46 bis 200 Mitarbeitern gibt es Zumutbarkeitsgrenzen. Dies war ein wichtiges Anliegen der Union.
Das Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit sieht vor, im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit neu einzuführen – die sogenannte Brückenteilzeit. In Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten sollen Arbeitnehmer demnach künftig eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen können.
Der neue Anspruch ist nicht an bestimmte Gründe gebunden. Nach Ablauf der Brückenteilzeit sollen die Beschäftigten auf ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurückkehren können. Ziel ist es, das Berufs- besser mit dem Familienleben zu vereinbaren.
Wie sieht die Rechtslage bislang aus?
Bislang haben alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern arbeiten, nur einen Anspruch auf eine Teilzeitstelle - sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Das regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Was bislang gesetzlich nicht garantiert ist: Vom Teilzeit- zurück in den Vollzeitjob zu wechseln.
Was bringt das neue Brückenteilzeitgesetz?
Bisher hat der Arbeitnehmer kein Recht darauf, wieder in Vollzeit zurückzukehren. Dies soll die neue Brückenteilzeit ermöglichen. Arbeitnehmer dürfen ihre Arbeitszeit für eine vorher festgelegte Dauer reduzieren - für mindestens zwölf Monate und maximal fünf Jahre. Danach haben sie ein Recht darauf, in ihren bisherigen Vollzeitjob zurückzukehren. Das Vorhaben soll eine Brücke zwischen der Teil- und der Vollzeitstelle bauen. Die Neuregelung soll ab 2019 gelten.
Wer hat Anspruch auf die Brückenteilzeit?
Anspruch auf Brückenteilzeit haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Es gibt aber Einschränkungen: Voraussetzung für den Rechtsanspruch ist, dass der entsprechende Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt.
Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt: Hier muss pro 15 Beschäftigten nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden. Betriebliche Gründe, wie zum Beispiel feste Produktionsabläufe bei Schichtarbeit, können zumindest vorübergehend zu einer Ablehnung des Antrags auf Brückenteilzeit führen. Unabhängig von der Betriebsgröße wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Veränderungswunsch der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu besprechen. Hierzu kann auf Wunsch des Arbeitnehmers der Personal- oder Betriebsrat hinzugezogen werden.
Wie lange kann die Brückenteilzeit dauern?
Die befristete Teilzeit soll für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitpunkt von einem Jahr bis zu fünf Jahren möglich sein. Eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit ist nicht möglich. Eine vorzeitige Rückkehr in Vollzeit ist möglich, aber für den Arbeitgeber nicht verpflichtend. Lehnt der Arbeitgeber den Wunsch dazu ab, muss er beweisen, dass es einen freien zu besetzenden Arbeitsplatz nicht gibt. Oder dass der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.
Ab wann soll es den Rechtsanspruch auf die Wiederkehr in Vollzeit geben?
Ab dem l. Januar 2019. Auch für jene, die ab diesem Zeitpunkt in Teilzeit gehen. Das Gesetz soll auch für alle diejenigen gelten, die bereits in Teilzeit sind und ihre Arbeitszeit wieder verlängern wollen.