Gesagt - getan. Bundestag beschließt Wiedereinführung der Meisterpflicht
Für zwölf Handwerke gilt künftig wieder die Meisterpflicht. Das hat der Bundestag mit der Änderung der Handwerksordnung beschlossen. Ziel ist es, die Qualität und die Qualifikation im Handwerk zu stärken und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig zu sichern.
„Wir werden den Meisterbrief erhalten und verteidigen. Wir werden prüfen, wie wir ihn für einzelne Berufsbilder EU-konform einführen können“ – so steht es im Koalitionsvertrag und so wurde es nun umgesetzt. Für Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier ist das ein starkes Signal dafür, „dass das deutsche Handwerk die Wertschätzung bekommt, die ihm zusteht.“ Parallel werde die berufliche Bildung gestärt, weil es Verbesserungen beim Meister-BAföG gebe und gleichzeitig die Fortbildung künftiger Meisterinnen und Meister gefördert werde.
Mit der Novelle der Handwerksordnung 2004 wurden mit rot-grüner Mehrheit insgesamt 53 Handwerksberufe für zulassungsfrei erklärt. Das heißt, um einen selbstständigen Betrieb in diesen Handwerken betreiben zu können, ist kein Meisterbrief notwendig. Zwölf dieser für zulassungsfrei ernannten Berufe sind nun wieder meisterpflichtig. Für die derzeit bestehenden Betriebe gilt Bestandsschutz.
Folgenden Berufe sind wieder meisterpflichtige Handwerke:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rolladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Raumausstatter
- Glasveredler
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
In den betroffenen Handwerksberufen muss der Unternehmensinhaber oder der von ihm angestellte Betriebsleiter künftig einen Meisterbrief oder äquivalenten Abschluss nachweisen. Es gibt davon einige Ausnahmen, darunter die sogenannte Altgesellenregelung für berufserfahrene Gesellen. Das sind Gesellen mit abgeschlossener Ausbildung und sechsjähriger Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Tätigkeit.
Rund fünf Millionen Beschäftigte arbeiten derzeit in ca. einer Million Handwerksbetrieb. 130 Berufe sind in der Handwerksordnung aufgeführt und werden in zulassungspflichtige Gewerbe (Anlage A) und zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1) unterteilt. In einer weiteren Anlage B2 sind noch 54 weitere handwerksähnliche Gewerbe aufgeführt.
Zur Führung eines Betriebs in einem zulassungspflichtigen Gewerbe ist ein Meisterbrief erforderlich. Wer sich dagegen in einem zulassungsfreien Handwerk selbstständig machen möchte, muss weder einen Meisterbrief noch eine sonstige formale Qualifikation nachweisen. Eine Anzeige der Gewerbegründung bei der Handwerkskammer ist ausreichend.