Mehr Schutz von Kindern im Netz
Für die CDU Deutschlands haben Kindeswohl und -schutz seit jeher oberste Priorität. Denn Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft. Deshalb wird die aktuelle Änderung des Strafgesetzbuches als großer Erfolg gewertet: Der Bundestag hat entschieden, dass künftig schon der Versuch des sog. Cybergroomings strafbar ist.
Das Internet ist Segen und Fluch zugleich. Einerseits bietet es schier unendliche Möglichkeiten in der Kommunikation und für den Handel von Waren und Dienstleistungen, andererseits ruft es seit jeher auch Kriminelle auf den Plan, die sich die Freizügigkeit des Internets zu eigen machen.
Weil vor allem Kinder und Jugendliche ein Recht haben auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung, gilt es, insbesondere sie vor Übergriffen durch kriminelle Erwachsene zu schützen. Diese Übergriffe werden in einer Vielzahl über das Internet organisiert.
Cybergrooming bezeichnet das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet. Die Täter beabsichtigen dabei, sexuelle Kontakte anzubahnen. Hierbei handelt es sich also um die Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs. Wie Statistiken belegen, nimmt die Verbreitung von Kinderpornographie stetig zu. Fälle von sexueller Gewalt gegenüber Kindern erfolgen dabei weltweit und durchziehen alle Gesellschaftsschichten. Diese Verbrechen an Schutzbefohlenen sind an Abscheu nicht zu überbieten. Laut der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden im Jahr 2018 alleine in Deutschland 1.391 Kinder Opfer von Cybergrooming, was einem Anstieg um 28,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht.
Für die Täter ist es über das Internet sehr einfach, ungestörten Erstkontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen. Dabei gehen sie strategisch vor: Sie suchen den Kontakt zu Minderjährigen bspw. in altersgerechten Chatforen, gewinnen deren Vertrauen und sorgen dafür, dass sie sich niemandem – außer ihnen – anvertrauen. Durch diese Bindung wird die Ausführung der Tat erst ermöglicht.
Mit einem Kind im Internet aus sexuellem Interesse in Kontakt zu treten, ist gemäß Strafgesetzbuch strafbar (§176 Absatz 4 Nr. 3 StGB). Werden Täter gefasst, haben sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zu rechnen. Der Versuch des Cybergroomings stand bisher nicht unter Strafe, weswegen diese Erstkontakte bisher straffrei blieben. In Zukunft soll auch dann der Versuch strafbar sein, wenn der Täter Kontakt zu dem „Scheinkind“ aufnimmt, also bspw. einem verdeckten Ermittler, der sich als Kind ausgibt, um solche Täter aufzuspüren. Laut Bundesregierung zeige der Täter auch beim Versuch die Absicht, das betroffene Kind zu sexuellen Handlungen zu bewegen oder mit ihm kinderpornographische Inhalte herzustellen. Hier komme bereits die kriminelle Energie des Täters zum Ausdruck, weshalb eine Bestrafung in diesem Stadium sachgerecht erscheint.
Wir müssen alles daransetzen, Kinder aus diesen Situationen zu befreien und Täter mit aller Härte zu bestrafen. Staat und Gesellschaft sind in der Pflicht, einen wirksamen Schutzschild für Kinder aufzuspannen. Gerade die Jüngsten bedürfen des besonderen Schutzes. Hier ist sich die CDU ihrer besonderen Aufgabe bewusst.