Bundestag beschließt weitere Hilfen für Restaurant-Betreiber, Eltern und Arbeitnehmer
Der Bundestag hat heute weitere Hilfen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz werden Gastronomen, Eltern und Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, entlastet.
Verlängerte Lohnersatzzahlung für Eltern, die wegen Kita-Notbetrieb nicht arbeiten können
Corona entwickelt sich für viele Familien zum Härtetest. Weil Kitas und Schulen nach wie vor im Notbetrieb laufen und die Einschränkungen nur schrittweise gelockert werden, können viele Eltern nicht arbeiten, weil sie ihre Kinder betreuen.
Um diese Eltern zu unterstützen, wird nun der Anspruch auf Lohnfortzahlung verlängert: von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten.
Damit besteht ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch auf maximal 20 Wochen verlängert. Dabei müssen Eltern diese Zeit nicht am Stück in Anspruch nehmen. Er kann über mehrere Monate verteilt werden.
Umsatzsteuerermäßigung für Restaurants
Im Zuge des Lockdowns mussten Restaurants schließen, was für Gastronomen herbe Umsatzeinbußen bedeutet. Auch wenn viele Restaurants wieder öffnen können, bedeuten die corona-bedingten Abstands- und Hygieneregeln für Restaurantbetreiber immer noch große Herausforderungen.
Um die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Härten abzumildern hat der Bundestag heute beschlossen, den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf sieben Prozent zu senken.
Die Steuersenkung gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021. Von dieser Steuersenkung ausgenommen bleibt allerdings der Verkauf von Getränken.
Steuerbefreiung für Zuschüsse, die Arbeitgeber auf das staatliche Kurzarbeitergeld drauflegen
Viele Unternehmen ächzen unter den Lasten der Corona-Krise. Entsprechend müssen viele Arbeitnehmer derzeit mit weniger Geld auskommen und vom Kurzarbeitergeld leben. Wer von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bekommt, muss diesen nicht voll versteuern: 80% bleiben steuerfrei. Das lohnt sich auch für Arbeitgeber: Wer einen Zuschuss auszahlt, wird von den ihm anzurechnenden Sozialversicherungsbeiträge zu 80 % befreit. Die Beschäftigten haben dadurch mehr vom Zuschuss und die Unternehmen einen höheren Anreiz, ihre Beschäftigten zu unterstützen. Auf diese Weise stärken wir den Zusammenhalt zwischen Unternehmen und ihren Beschäftigten.