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Europawahl für Deutsche, die im Ausland leben
Kann ich als Deutscher im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland wählen?
Wer als Deutscher dauerhaft im Ausland lebt, aber bei der Europawahl am 26. Mai 2019 in Deutschland beteiligen möchte, muss in Deutschland seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
Im Gegensatz zu Bundestagswahlen gilt bei Europawahlen für Deutsche, die in einem anderen EU-Mitgliedstaaten wohnen, nicht die 25-Jahres-Frist (siehe § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG).
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerregister ist hier erhältlich und enthält Hinweise zum Ausfüllen im Merkblatt Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben und Wahlscheinantrag.
Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.
Bitte prüfen Sie die aktuelle Anschrift der zuständigen Gemeindebehörde im Internet.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 5. Mai 2019) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.
Weitere Hinweise und die notwendige Antragsformulare finden Sie beim Bundeswahlleiter.