Fragen und Antworten zum Coronavirus
+ Welche Auswirkungen auf die Wirtschaft sind infolge des Corona-Virus zu erwarten?
Derzeit können die endgültigen Auswirkungen des Corona-Virus auf die Wirtschaft und die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland nicht abgeschätzt werden. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der wirtschaftlichen Entwicklung schätzt in seinem aktuellen Jahresgutachten, dass die Wirtschaft 2020 um 5,1 Prozent einbricht; 2021 soll es wieder ein Wirtschaftswachstum von 3,7 Prozent geben. Diese Schätzung gilt bei unveränderten Bedingungen. Welche wirtschaftlichen Folgen das Corona-Virus auf Beschäftigte und Unternehmen letztlich haben wird, hängt maßgeblich davon ab, wie schnell es gelingt, die Ausbreitung des Corona-Virus einzuschränken. Hier kann jeder seinen Beitrag leisten und die besonderen Verhaltensregeln beachten:
Wichtige Fragen und Antworten der Bundesregierung zum Coronavirus
+ Was tut die Bundesregierung jetzt, um die negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft zu verhindern bzw. zu begrenzen?
Die CDU-geführte Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Sie hat bereits im Frühjahr ein „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ in Milliardenhöhe errichtet – mit weitreichenden Sofortmaßnahmen, die Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Dazu gehören Liquiditätshilfen durch Garantien, Kredite und Steuerstundungen sowie ein besseres Kurzarbeitergeld. Ziel ist es, Unternehmen mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen. Dabei gibt es unterschiedliche Instrumente für unterschiedliche Berufsgruppen. Hinzu kommt das umfangreiche Kraftpaket, mit dem die Wirtschaft wieder in Schwung gebracht werden soll. Im Zuge der neuen wirtschaftlichen Einschränkungen im November gibt es zudem die außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Mehr Infiormationen dazu finden Sie hier.
+ Welche Hilfen gibt es für Unternehmen, Selbständige und Arbeitnehmer, die von wirtschaftlichen Einschränkungen betroffen sind?
Für Unternehmen und Arbeitnehmer gibt es seit dem Frühjahr eine Vielzahl von Hilfen, die unter den nachfolgenden Fragen erläutert sind. Neu ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November, auch „Novemberhilfe“ genannt. Sie kann von Unternehmen und Selbständigen, die von den aktuellen Schließungen betroffen sind, in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt "Was ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe bzw. die „Novemberhilfe“?"
+ Welche Unterstützung gibt es für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen?
Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 das Programm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ mit einem Volumen von bis zu 50 Mrd. Euro beschlossen. Es richtet sich an Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.
Konkret können folgende Soforthilfen in Anspruch genommen werden:
- Einmalzuschuss für Unternehmen bzw. Selbstständige mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) von bis zu 9 000 Euro für 3 Monate.
- Einmalzuschuss für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15 000 Euro für 3 Monate.
- Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss. Der Nachweis wird durch eidesstattliche Versicherung geleistet. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder beziehungsweise Kommunen.
Wichtig: Das Soforthilfe-Programm des Bundes ergänzt die speziellen Programme der Länder (siehe Punkt 15).
Kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe können des Weiteren Kredite bei der KfW beantragen (siehe hierzu Punkt 9).
Darüber hinaus wird für Kleinunternehmer und Soloselbständige der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.
Weitere Informationen erhalten Unternehmen bei ihrer Industrie- und Handelskammer
+ Welche spezielle Unterstützung gibt es für Selbstständige und Arbeitnehmer?
Welche spezielle Unterstützung gibt es für Selbstständige und Arbeitnehmer wenn sie wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten dürfen?
Grundsätzlich kann das Gesundheitsamt Menschen unter Quarantäne stellen. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Quarantäne gestellt werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Zusammenstellung mit den Ansprechpartnern für Entschädigungsanspräche im Quarantänefall herausgegeben.
Wenn Arbeitnehmer krank werden, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Werden Arbeitnehmer ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne gestellt, haben sie einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgelts. Dies übernimmt zunächst der Arbeitgeber, der innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen kann.
Rechtliche Grundlagen für die Entschädigungszahlungen sind §§ 29, 30 und 56 Infektionsschutzgesetz
+ Wer trägt die Kosten für Beratungen Corona-betroffener Unternehmen bzgl. des Umgangs mit der Krise?
Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen gelten befristet bis Ende 2020.
Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an.
Weitere Informationen sowie den Weg zur Antragstellung finden Sie hier.
+ Welche Unterstützung gibt es für mittlere und große Unternehmen?
Große und mittelständische Unternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, werden im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) unterstützt. Der WSF hat einen Umfang von 600 Milliarden Euro. Damit werden die Wirtschaft gezielt stabilisiert und Millionen Arbeitsplätze gesichert.
Der WSF besteht aus drei Säulen:
- Garantien von 400 Milliarden Euro sollen Unternehmen dabei helfen, ihre Liquidität zu sichern und am Kapitalmarkt die nötigen Mittel zu erhalten.
- 100 Milliarden Euro sind vorgesehen, damit der Bund sich notfalls an Unternehmen beteiligen kann, um sie zu unterstützen. Dies ist für Unternehmen vorgesehen, die sich mit Garantien nicht refinanzieren können.
- Weitere 100 Milliarden Euro sind für die die Sonderprogramme der KfW vorgesehen.
Unternehmen können diese Hilfen nur dann beanspruchen, wenn sie zwei von drei Kriterien erfüllen:
- eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
- Umsätze von über 50 Millionen Euro und
- mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.
Die Anträge auf die Soforthilfen sind über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. weitere Infos
Große und mittelständische Unternehmen können des Weiteren Kredite bei der KfW beantragen (siehe hierzu Punkt 9).
weitere Informationen erhalten Unternehmen bei ihrer Industrie- und Handelskammer
+ Wie erhalten Unternehmen Kurzarbeitergeld und welche konkreten Erleichterungen gibt es jetzt?
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten aufgrund des Corona-Virus vorübergehend wesentlich verringert sind. Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Rückwirkend zum 1. März 2020 gelten die folgenden Erleichterungen:
- Es reicht, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs vom Arbeitsausfall betroffen sind.
- Im Betrieb wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
- Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
- Kurzarbeitergeld können auch Beschäftigte in Zeitarbeit (Leiharbeitnehmer) erhalten.
Weitere Informationen:
Arbeitsagentur - Informationen für Unternehmer zum Kurzarbeitergeld
Arbeitsagentur - Informatione für Arbeitnehmer
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
+ Welche Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen gibt es?
Unternehmen können ihre Steuerzahlungen stunden lassen. Das ist gerade für Freiberufler und kleine Unternehmen sehr wichtig. Hierfür sollten sie sich mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen sollten.
Im Einzelnen gibt es nun die folgenden Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung:
-
Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
-
Steuervorauszahlungen werden unkompliziert und schnell herabgesetzt, sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
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Es wird bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.
Ein ausführliches FAQ zu Steuerthemen bietet das BMF:
+ Welche Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen gibt es?
Unter bestimmten Umständen können Unternehmen auch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 verschieben. Eine Stundung ist nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung beansprucht worden sind. Es sollte also bereits Kurzarbeitergeld oder auch ein KfW-Hilfskredit beantragt worden sein. Unternehmen, die die Stundung in Anspruch nehmen wollen, sollten sich mit der zuständigen Einzugsstelle der Krankenkasse in Verbindung setzen.
weitere Informationen, u. a. mit einem Antragsformular gibt es bei der MIT
+ Welche KfW-Liquiditätshilfen gibt es und wie kann man sie beanspruchen?
Grundsätzlich können folgenden KfW-Hilfen in Anspruch genommen werden:
- KfW-Schnellkredit
- KfW-Unternehmerkredit (für Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind),
- KfW-Kredit für Wachstum (insb. für größere Unternehmen),
- ERP-Gründerkredit Universell (für junge Unternehmen),
- KfW-Sonderprogramme.
Das KfW-Sonderprogramm 2020 soll bis zum 30. Juni 2021 zur Verfügung stehen. Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Programm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, verlängert. Das Sonderprogramm steht gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung sowie den freien Berufen offen. Die Vergabebedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Millionen Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Mit einer maximalen Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen schöpfen wir die nach EU-Recht zulässige Risikoübernahme voll aus. Das erleichtert Banken und Sparkassen die Kreditvergabe und verbessert für Unternehmen das Kreditangebot am Markt.
Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit nun auch gewerblich tätigen Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sowie Freiberuflern und Einzelunternehmern zur Verfügung. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16. November 2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen. Ziel des KfW-Schnellkredits 2020 ist es, Unternehmen durch KfW-Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro und mit 100 Prozent Haftungsfreistellung mit einer raschen Liquiditätshilfe zu unterstützen. Ziel ist eine schnelle Kreditvergabe. Deshalb stellt die KfW den Finanzierungspartner (Hausbank) zu 100 Prozent von der Haftung frei. Der KfW-Schnellkredit ergänzt das KfW-Sonderprogramm 2020.Weitere Informationen zu den Programmen finden Sie auch auf der Webseite der KfW.
Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
+ Welche Bürgschaften können Unternehmen in Anspruch nehmen?
Die Hausbanken können den Unternehmen bei Bedarf auch Bürgschaften anbieten. Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird nun auch für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 90 % und unter der Voraussetzung einer 50:50-Risikoteilung zwischen Land und Bund.
Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können. Die Bürgschaftsbanken nutzen zudem die verbesserten EU-Beihilferegime und haben somit mehr Freiräume zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen. In vielen Fällen sind die Institute in weitere Hilfsprogramme der Länder z.B. mit 100 % Bürgschaften für spezifische Zielgruppen eingebunden.
Weitere Informationen bietet das Portal des Verbands Deutscher Bürgschaftsbanken.
+ Was geschieht, wenn Unternehmen bis zur Auszahlung von Liquiditätshilfen die Insolvenz droht?
Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ist vorübergehend bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt worden. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, ist für drei Monate eingeschränkt worden.
Durch die Regelungen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.
+ Wie werden Exportgeschäfte unterstützt?
Der Bund stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereit. Dies wird durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften flankiert. Für den Fall, dass ein zusätzlicher Bedarf an Exportdeckungen besteht, kann der Bund die Ermächtigung sehr schnell ausweiten. Somit stehen auch im Bereich der Exportkreditgarantien des Bundes ausreichend Mittel zur Verfügung, um Exporteure und Banken in dieser schwierigen Zeit wirkungsvoll zu schützen.
Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden. Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Weitere Informationen zu Exportkreditgarantien finden Sie hier.
Ansprechpartner für weitergehende Fragen sind die Mandatare des Bundes von der Euler Hermes AG in Hamburg: Telefon: 040 8834 9000, E-Mail: info@exportkreditgarantien.de, Website: www.agaportal.de
+ Was ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe bzw. die „Novemberhilfe“?
Die Bundesregierung erweitert die Hilfsangebote für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November (Novemberhilfe) bietet weitere zentrale Unterstützung in Form einer anteiligen Umsatzerstattung.
Darunter fallen (auch indirekt) betroffene Unternehmen, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Die betroffenen Unternehmen können Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.Andere staatliche Leistungen, die für November gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Ebenso werden Umsätze, die im November trotz der grundsätzlichen Schließung erzielt werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Weitere Infos zur „Novemberhilfe“ finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.
+ Welche Unterstützungsmöglichkeiten bieten die Länder?
Neben den Hilfen des Bundes bieten auch die Länder zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten zur Abmilderung der Folgen des Corona-Virus an.
Maßnahmen der Länder im Überblick
+ Haben meine Mitarbeiter einen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu Arbeiten (im Home Office)?
Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
+ Was passiert, wenn Kind(er) meiner Mitarbeiter nicht krank sind?
Was passiert, wenn Kind(er) meiner Mitarbeiter nicht krank sind, aber Kitas/Schulen (länger) geschlossen bleiben und keine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht? Müssen sie dann Urlaub nehmen?
Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren , welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.
+ Wie können fehlende Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft kompensiert werden?
Jedes Jahr helfen rund 300.000 Saisonarbeiter auf Deutschlands Feldern bei der Ernte. Viele der Saisonarbeiter kommen aus dem Ausland. Angesichts der raschen Ausbreitung des Coronavirus ist dies so nicht mehr möglich. Vor allem der Obst- und Gemüseanbau sowie größere Schlachtbetriebe haben mit fehlenden Erntehelfern und Saisonarbeitern zu kämpfen. Deshalb gibt es für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte begrenzte Einreisemöglichkeiten, wenn strenge Gesundheitsschutzmaßnahmen erfüllt werden.
+ Welche Unterstützung gibt es für landwirtschaftliche Betriebe?
Die Land- und Ernährungswirtschaft wurde als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. Auch wenn es weitere Einschränkungen im öffentlichen Leben und Quarantänemaßnahmen geben sollte, wird damit neben weiteren Maßnahmen sichergestellt, dass die Land- und Ernährungswirtschaft zuverlässig unsere Lebensmittel erzeugen kann.
- Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau werden außerdem an den finanziellen Soforthilfen beteiligt. Der Bund stellt für kleine Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler und Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion (Land-, Forst-, Fischereiwirtschaft) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) Soforthilfen in einem Umfang von 50 Milliarden Euro zu Verfügung. Kurzfristige Liquiditätsengpässe können mit Einmalzahlungen von bis zu 15.000 Euro überbrückt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die finanzielle Notlage aufgrund der Corona-Krise entstanden ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
- Um die Liquidität Ihres Unternehmen auch mittelfristig zu sichern, können Sie als Landwirte, Gartenbaubetriebe und Winzer ab sofort bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank Kredite beantragen. Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Die Darlehen haben eine Laufzeit von 4, 6 oder 10 Jahren, ein Jahr ist jeweils tilgungsfrei. Das Programm ist bis 30. Juni 2021 gültig. Anträge können bei der Hausbank gestellt werden.
Service-Nummer für Kreditanfragen: 069/2107-700
Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise, die Pacht nicht mehr zahlen können, darf bis zum 30. Juni nicht gekündigt werden.
Befindet sich Ihr Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten, können die Beiträge/Zahlungen an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie Alters-, Kranken- und Pflegekasse gestundet werden.
+ An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zu den Auswirkungen des Coronavirus auf Land- und Ernährungswirtschaft wenden?
und unter den Hotlines:
- 030 3116061-50 (Landwirtschaft),
- 030 3116061-54 (Ernährungswirtschaft),
- 030 3116061-58 (Verbraucher)
Sollten Sie als landwirtschaftlicher Betrieb Soforthilfe beantragen wollen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern aufgelistet:
Das Kraftpaket - Grundsätze und Ziele
+ Warum haben wir das Kraftpaket für Deutschland beschlossen?
Corona hat unser Leben durcheinandergewirbelt. Wir alle spüren das und wir sehen es überall. Viele Firmen haben weniger Aufträge, der Export ist deutlich eingebrochen. Viele Dienstleister haben noch immer geschlossen oder viel weniger Kunden – von Restaurants über Fitness-Studios bis zu Theatern.
Die CDU-geführte Bundesregierung hat schnell Hilfsprogramme auf den Weg gebracht, um während der Einschränkungen möglichst viele Unternehmen und Arbeitsplätze zu erhalten und finanzielle Notlagen für Arbeitnehmer zu vermeiden. Anfang Juni waren über 7 Millionen Frauen und Männer in Kurzarbeit. Viele von ihnen kehren nach und nach in ihr reguläres Beschäftigungsverhältnis zurück, dennoch sind Arbeitsplätze gefährdet.
Nachdem es gelungen ist, die Infektionszahlen durch Corona auf ein niedriges Niveau zu senken und die Beschränkungen zu lockern, wollen wir nun erreichen, dass die deutsche Wirtschaft schnell wieder wächst. Dadurch können wir viele Arbeitsplätze erhalten und unseren Wohlstand sichern. Hierfür hat die Koalition aus CDU, CSU und SPD am 3. Juni 2020 ein Kraftpaket für Deutschland beschlossen.
+ Was ist das Kraftpaket für Deutschland?
Was ist das Kraftpaket für Deutschland?
Das Kraftpaket für Deutschland ist mit 130 Milliarden Euro das größte Finanzpaket in der deutschen Geschichte. Es besteht aus zwei Elementen:
- Es gibt kurzfristig wirkende Konjunkturmaßnahmen, damit die Wirtschaft nach dem Corona-Schock wieder schnell ins Laufen kommt. Hierzu gibt es u.a. einen Kinderbonus für Familien oder eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer.
- Es gibt langfristig wirkende Strukturmaßnahmen zur nachhaltigen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes. Insbesondere in Zukunftsfeldern wie Digitalisierung, Forschung und Klimaschutz gibt es hohe zusätzliche Investitionen.
Kosten und Finanzierung
+ Wird es zur Finanzierung des Kraftpakets langfristig zu Steuererhöhungen kommen?
Wir nehmen ganz bewusst viel Geld in die Hand. Gleichzeitig sagen wir: Wir werden nach dem Vorbild der Wirtschafts- und Finanzkrise keine Steuererhöhungen beschließen. Diese wären Gift für die Konjunktur. Wir werden das Geld am Finanzmarkt leihen. Da Deutschland unter den CDU-geführten Bundesregierungen gut gewirtschaftet hat, sind die Zinsen für Anleihen des Bundes negativ, d. h. der Bund bekommt derzeit sogar zusätzlich Geld für den Verkauf seiner Anleihen. Steuererhöhungen brauchen wir daher auch gar nicht.
+ Was unternimmt die CDU, damit unsere Kinder und Enkelkinder nicht unter der Schuldenlast leiden?
Wir machen solide Finanz- und Haushaltspolitik. Die CDU hat gegen großen Widerstand über Jahre die „Schwarze Null“, einen ausgeglichenen Haushalt, durchgesetzt. Nur dadurch haben wir nun im Gegensatz zu vielen anderen Ländern in der Welt die Möglichkeit, jetzt viel Geld zur Bekämpfung der Corona-Krise und ihrer Folgen in die Hand zu nehmen. Daran werden wir uns auch künftig orientieren.
Auch in den Jahren nach der Wirtschafts- und Finanzkrise haben wir innerhalb von zehn Jahren mit unserer Wachstumspolitik und der „Schwarzen Null“ im Bund den Schuldenstand Deutschlands von über 80 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) auf unter 60 Prozent senken können. Das ist die Grenzmarke des Maastrichter Vertrags.
Mit einer soliden Wachstums- und Finanzpolitik werden wir auch dieses Mal alle Chancen haben, in einem überschaubaren Zeitraum den Schuldenstand wieder unter die Marke von 60 Prozent zurückführen können.
+ Vor der Corona-Krise waren die Kassen der Sozialversicherungen gut gefüllt. Jetzt schwinden die Reserven. Droht uns eine Erhöhung der Lohnzusatzkosten?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen nicht stärker belastet werden. Deshalb haben CDU und CSU durchgesetzt, dass die Sozialbeiträge bis Ende 2021 nicht über die Grenze von 40 Prozent steigen werden. Höhere Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung wird es bis dahin nicht geben. Das schützt die Nettoeinkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bringt Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Arbeit und Wirtschaft
+ Welche Weichen stellt die Bundesregierung mit dem Kraftpaket für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes?
Im Mittelpunkt des Kraftpakets für Deutschland stehen Investitionen in die Zukunft. Für uns heißt das: Wir fördern insbesondere Forschung und Entwicklung.
- Wir erhöhen die steuerliche Forschungsförderung rückwirkend zum 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025. So tragen wir dazu bei, dass Unternehmen in Deutschland mehr neue und bessere Produkte entwickeln.
- Zudem unterstützen wir mit einem 50 Milliarden Euro schweren Zukunftspaket die Forschung und Entwicklung in zukunftsfähigen Feldern: Künstliche Intelligenz, Klimatechnologien, Wasserstoffstrategie, E-Mobilität, Quantenforschung und andere.
- Wir legen die Basis für ein europäisches KI-Netzwerk und die Wettbewerbsfähigkeit von KI „Made in Europe“ – für Produktinnovationen und Wachstum in Europa. Bis 2025 werden wir die Investitionen in KI von 3 auf 5 Milliarden Euro erhöhen.
- In der Quantentechnologie werden wir ein neues industrielles Standbein sowohl bei der Hard- als auch der Software aufbauen.
- Wir werden Unternehmen bei der Entwicklung und Erprobung neuer, softwaregesteuerter Netztechnologien fördern. Gleichzeitig wollen wir den Markteintritt für solche innovativen Netztechnologien erleichtern und offene Standards auf europäischer Ebene unterstützen.
+ Die Bundesregierung hat gerade das Kurzarbeitergeld bis zum Jahresende erhöht und verlängert. Wann schafft sie Klarheit, wie es im nächsten Jahr weitergeht?
Die Bundesregierung wird im September 2020 eine verlässliche Regelung für den Bezug ab Januar 2021 treffen.
+ Zentral für Wachstum und moderne Arbeitsplätze sind private Investitionen. Was steht im Kraftpaket für Deutschland, um private Investitionen zu fördern?
Dazu verbessern wir die Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 wird eine degressive Abschreibung eingeführt.
Diese degressive Abschreibung ist ein steuerlicher Investitionsanreiz für Unternehmen. Im Hilfspaket wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Sie gilt aber nur für Neuanschaffungen in diesen beiden Steuerjahren.
+ Wie hilft die Bundesregierung kleineren und mittleren Unternehmen, die wegen der Corona-Krise bedroht sind?
Zur Sicherung der Existenz von kleineren und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen in Höhe von bis zu 25 Milliarden Euro aufgelegt. Die Überbrückungshilfe für die Monate Juni, Juli und August 2020 ist branchenübergreifend und berücksichtigt besonders betroffene Branchen. Hierzu zählen unter anderem das Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, Reisebüros, Schausteller, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen. Hierzu zählen weiterhin als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen oder Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Profisportvereine der unteren Ligen.
Kauf- und Investitionsanreize
+ In Krisenzeiten kaufen viele Menschen weniger. Was tut die Bundesregierung, um die Nachfrage in unserem Land anzuregen?
Die Bundesregierung senkt auf Vorschlag von CDU und CSU die Mehrwertsteuer von Juli bis Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent für den normalen bzw. von 7 auf 5 Prozent für den gemäßigten Steuersatz. In diesem begrenzten Zeitraum bekommen die Menschen die Chance, preisgünstiger einzukaufen. Es lohnt sich jetzt, sich schon lang gehegte Wünsche zu erfüllen, ob Auto, Möbel, Computer oder anderes. Das ist ein Kickstart für unsere Wirtschaft!
Mit dem Kraftpaket für Deutschland haben wir zudem die Weichen für die Finanz- und Wirtschaftspolitik bis Ende nächsten Jahres gestellt. Das schafft wirtschaftspolitische Sicherheit. Die Menschen wissen, was auf sie zukommt. Wer verlässlich planen kann, gibt eher Geld für „Wunschkäufe“ aus.
+ Wie wird schergestellt, dass die Mehrwertsteuersenkung beim Verbraucher ankommt?
Deutschland liegt mitten im größten Markt der Welt, dem EU-Binnenmarkt. Hier ist der Wettbewerbsdruck sehr hoch, zumal im Einzelhandel. Gleichzeitig haben wir in unserem Land preisbewusste Konsumenten, die ganz bewusst Preisvergleiche durchführen. Kostet ein Artikel in einem Geschäft deutlich mehr, kommen weniger Kunden. Unternehmen, die die Mehrwertsteuerentlastung nicht an die Verbraucher weiterreichen, werden beim Preisvergleich schlechter abschneiden und dadurch Kunden verlieren.
+ Warum ist die Senkung der Mehrwertsteuer auf 2020 befristet?
Die Befristung stellt einen besonderen Anreiz dar, Ausgaben nicht aufzuschieben. Vor allem teure Produkte und bestimmte Saisonartikel können dadurch deutlich günstiger werden. Deren Verkauf stockte während der Krise besonders. Kann der Abverkauf hier angeschoben werden, hilft das schon kurzfristig unserer Wirtschaft.
Übrigens: Am 1. Januar 2021 tritt eine andere Entlastung für die Bürger in Kraft. Für über 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen, fällt der Soli ganz weg, für ein paar weitere Prozent wird der Beitrag zumindest gesenkt. Unser Ziel bleibt, dass nach 30 Jahren Deutsche Einheit der Soli für alle wegfällt. Wer mehr Geld im Portemonnaie hat, kann auch mehr ausgeben und investieren. So fördern wir unsere Wirtschaft langfristig.
Familien
+ Was tut die Bundesregierung für Familien?
Familien haben in der Corona-Krise besondere Lasten zu tragen. Viele Eltern müssen Beruf, Kinderbetreuung und Home-Schooling unter einen Hut bringen. Geht das nicht, müssen sie auf die Berufsausübung ganz oder teilweise verzichten; das Einkommen fällt dann geringer aus oder sogar ganz weg. Deswegen brauchen Familien jetzt unsere besondere Unterstützung:
Familien erhalten als Anerkennung einmalig 300 Euro pro Kind. Dieser Kinderbonus wird nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet.
+ Wie wird der Kinderbonus ausgezahlt?
Den Kinderbonus gibt es zusätzlich zum Existenzminimum eines Kindes. Er wird voraussichtlich in zwei Monatsraten von je 150 Euro zusätzlich zum Kindergeld ab September 2020 gezahlt. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.
+ Muss der Kinderbonus versteuert werden?
Nein. Der Kinderbonus selbst ist steuerfrei.
Die 300 Euro extra pro Kind werden auch nicht auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet
+ Wie wirkt sich der Kinderbonus auf den Kinderfreibetrag aus?
Der Kinderbonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Denn: Nur der Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird steuerlich freigestellt. Dieser Familienleistungsausgleich wird durch den Kinderfreibetrag oder bei niedrigen Einkommen durch das Kindergeld bewirkt.
Für den jetzt beschlossenen Kinderbonus heißt das:
- Eltern, die weniger als etwa 65.000 Euro zu versteuern haben, haben durch den Kinderbonus 300 Euro pro Kind mehr.
- Für Eltern mit höherem Einkommen sinkt der Vorteil nach und nach.
- Eltern mit 82.000 Euro oder mehr zu versteuerndem Einkommen haben am Ende des Jahres keinen Gewinn aus dem Kinderbonus. Hier ist der Vorteil aus dem Steuerfreibetrag größer als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus.
- Zu beachten ist: Haben Eltern mehrere Kinder, verschiebt sich die Einkommensgrenze für jedes weitere Kind noch weiter nach oben.
- Bei Spitzenverdienern überwiegt auch künftig der Vorteil aus dem Steuerfreibetrag.
+ Was tut die Bundesregierung für Alleinerziehende?
Alleinerziehende haben besondere Belastungen zu tragen. Daher wird der Entlastungsbetrag in der Steuer befristet für zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro angehoben. So haben alleinerziehende Mütter oder Väter in dieser schwierigen Zeit mehr Geld im Portemonnaie – gerade auch für ihre Kinder.
+ Was tut die Bundesregierung, damit Kitas wieder öffnen und möglichst viele Kinder betreuen können?
Kindergärten, Kitas und Krippen müssen derzeit besondere Hygienestandards erfüllen. Dazu werden eine Milliarde Euro zusätzlich für Ausbaumaßnahmen bereitgestellt.
Um das Ganztagsschulangebot zu verbessern, erhalten die Länder, die 2020 und 2021 Investitionsmittel abrufen, diese in späteren Jahren zusätzlich. Insgesamt handelt es sich um bis zu 3,5 Milliarden Euro.
Pflege
+ Wie wird häusliche Pflege unterstützt? Warum sieht das Kraftpaket keinen Bonus vor?
Es wurden bereits viele zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in der Corona-Krise beschlossen.
- Bisher erhalten Beschäftigte für bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie vor einer akuten Pflegesituation stehen, in der sie die Pflege sicherstellen oder organisieren müssen.
- Die Neuregelung sieht einen vereinfachten Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld vor. Es wird bis zum 30. September 2020 auch gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen im Zuge der Corona-Krise nur selbst auffangen können.
- Bis zum 30. September 2020 sollen Beschäftigte darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, das Pflegeunterstützungsgeld insgesamt für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch zu nehmen. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.
- Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Die Neuregelung sieht eine Inanspruchnahme von bis zu 20 Tagen vor. Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. So wird pflegenden Angehörigen mehr Zeit eingeräumt, um die Pflege zu Hause sicherzustellen oder neu zu organisieren, wenn zum Beispiel wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in dem gewohnten Umfang arbeiten. Die Regelung ist bis 30. September 2020 befristet.
- Darüber hinaus gibt es bereits Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit und eine Berücksichtigung von Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie unter der Überschrift „Mehr Hilfen für Pflegebedürftige vor allem im ambulanten Bereich“ weitere Unterstützungsmöglichkeiten.
Gesundheit
+ Die Corona-Krise hat gezeigt, wie wichtig unser Gesundheitswesen ist. Was tut die Bundesregierung, um es weiter zu stärken?
Wir geben unserem Gesundheitswesen einen zusätzlichen Schub.
- 3 Milliarden Euro extra gibt es für Investitionen in Krankenhäuser. Moderne Notfallkapazitäten werden ausgebaut. Mehr Ärzte und eine bessere Ausstattung helfen vor Ort, Leben zu retten.
- Regionale Krankenhäuser erhalten Geld für zusätzliche Investitionen.
- Wir investieren in die digitale Infrastruktur der Krankenhäuser.
- Wir schließen einen Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst. 4 Milliarden Euro zusätzlich gibt es für die IT- und Cybersicherheit im Gesundheitswesen.
- Wir entlasten zudem die Krankenkassen und die Beitragszahler. Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie werden durch eine „Sozialgarantie 2021“ ausgeglichen. Beitragszahler müssen 2020 und 2021 keine höheren Zusatzbeiträge zahlen.
+ Mit Beginn der Pandemie fehlten in Deutschland Schutzausrüstung – vor allem Mund- und Nasen-Masken. Wie soll das künftig verhindert werden?
Wir fördern Impfstoffe, Medikamente und Schutzausrüstung „Made in Germany“.
- Insgesamt 750 Millionen Euro extra gibt es für Programme, Initiativen und Forschung zu Impfstoffen.
- Eine Milliarde Euro gibt der Bund, um die Herstellung wichtiger Arzneimittel und Medizinprodukte in Deutschland zu fördern.
- Der Bund wird mit den Ländern eine nationale Reserve an persönlicher Schutzausrüstung aufbauen und stellt dafür eine weitere Milliarde Euro bereit.
Klimaschutz, Umweltschutz und Energie
+ Was tut die Bundesregierung, damit Strom nicht immer teurer wird?
Mit dem Kraftpaket soll auch der Umstieg auf umweltfreundliche Energie gefördert werden. Dieser Umstieg kostet Geld.
Unsere Aussage gilt: Strom muss verlässlich und bezahlbar bleiben. Dazu senken wir die EEG-Umlage ab 2021 stärker als ohnehin geplant und stabilisieren so den Strompreis. Das entlastet alle und hilft vor allem Familien mit einem erhöhten Stromverbrauch. Die Maßnahmen helfen natürlich auch den Unternehmen in Deutschland, über Grenzen hinweg wettbewerbsfähig zu bleiben.
+ Was tut die Bundesregierung für den umweltbewussten Autofahrer?
Die Kfz-Steuer für Pkw werden wir stärker an den CO2-Emissionen ausrichten.
Durch die Umweltprämie fördern wir schon jetzt den Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge. Wir verdoppeln bis Ende 2021 die Prämien des Bundes als neue „Innovationsprämie“. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von 40.000 Euro die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 Euro steigt.
Wir investieren darüber hinaus 2,5 Milliarden Euro in den Ausbau der Ladesäulen-Infrastruktur.
+ Warum werden durch das Kraftpaket neben den E-Autos nicht auch alternative Antriebsarten etwa mit Wasserstoff gefördert?
In Deutschland wird ein Brennstoffzellenauto bereits mit bis zu 21.000 Euro gefördert. Firmenkunden, die mindestens drei Autos kaufen, können diese hohe Summe vom Staat erhalten.
Gleichzeitig gilt: Mit der Wasserstoffstrategie der Bundesregierung machen wir Wasserstoff zu einem Energieträger der Zukunft. Zur Wasserstoff-Produktion werden wir Partnerschaften mit Ländern aufbauen, in denen Wasserstoff effizient produziert werden kann. So werden diese unabhängiger von fossiler Energie, während wir unseren heimischen Wasserstoffbedarf decken. Mehr Informationen zur Wasserstoffstrategie finden Sie hier: https://www.cdu.de/artikel/nationale-wasserstoffstrategie-fuer-wirtschaft-und-klima
Kommunen
+ Durch die Corona-Krise sind einige Einnahmen der Kommunen eingebrochen. Was tut die Bundesregierung, damit die Kommunen nicht „in die Krise hinein“ sparen müssen?
Unser Land hat bewiesen, dass es in der Krise zusammensteht. Das gilt auch für alle staatlichen Ebenen. Wir halten die Kommunen handlungsfähig.
- Der Bund unterstützt die Kommunen durch eine dauerhafte Übernahme von bis zu 75 Prozent der Kosten der Unterkunft und Heizung. Das sind bis zu 4 Milliarden Euro pro Jahr.
- Durch die Corona-Pandemie sind die Fahrgeldeinnahmen deutlich gesunken. Die CDU-geführte Bundesregierung stellt den Ländern daher 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung, um sie bei der Finanzierung des ÖPNV zu unterstützen. Eine Bundesrahmenregelung soll den Ländern erlauben, ÖPNV-Unternehmen entsprechende Beihilfen zu gewähren.
- Gemeinsam mit den Ländern helfen wir den Kommunen zusätzlich durch Ausgleich der Gewerbesteuerausfälle und unterstützen bei Investitionen.
Bildung und Kultur
+ Was sieht das Kraftpaket für unsere Kinder in Kitas und Schulen vor?
Wir bauen Kitas und Schulen aus. Kindergärten, Kitas und Krippen müssen derzeit besondere Hygienestandards erfüllen:
- Dazu werden eine Milliarde Euro zusätzlich für Ausbaumaßnahmen bereitgestellt.
- Um das Ganztagsschulangebot zu verbessern, erhalten die Länder, die 2020 und 2021 Investitionsmittel abrufen, diese in späteren Jahren zusätzlich. Insgesamt handelt es sich um bis zu 3,5 Milliarden Euro.
- Wir machen zudem die Bildung digital. Dazu fördern wir innovative Startups im Bereich digitaler Bildungstechnologien.
- Im Digitalpakt Schule erweitern wir den Katalog förderfähiger Investitionen.
- Der Bund stellt 500 Millionen Euro bereit, um Schülerinnen und Schülern, die zu Hause auf kein mobiles Endgerät zugreifen können, entsprechend auszustatten.
+ Wie helfen wir unseren Kulturschaffenden?
Der Koalitionsausschuss hat ein Rettungs- und Zukunftspaket Kultur auf den Weg gebracht. Für diesen „NEUSTART KULTUR“ wird aus dem Kulturetat 2020 und 2021 für den Kulturbereich insgesamt rund eine Milliarde Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt.
+ Wie erhalten wir unsere Kulturlandschaft?
250 Millionen Euro werden für Hygiene-Konzepte, neue Belüftungssysteme oder die Einrichtung von Online-Ticket-Systemen bereitgestellt. Dieses Geld soll vor allem Kulturzentren, Musikclubs, Theatern, Kinos, Messen oder Literaturhäusern helfen, trotz Corona öffnen zu können. Die Hilfen kommen vor allem Einrichtungen zugute, deren regelmäßiger Betrieb nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird.
+ Wie erhalten wir unsere Kulturinfrastruktur?
Mit 450 Millionen Euro sollen Kreative aus der Kurzarbeit herausgeholt werden und wieder ihrer künstlerischen Arbeit nachgehen können. Das betrifft vor allem die vielen privat finanzierten kleineren und mittleren Kulturstätten und Kulturprojekte.
+ Wie fördern wir alternative und digitale Angebote?
Für alternative, insbesondere digitale Angebote stehen 150 Millionen Euro bereit. Davon profitieren Projekte im Kontext von Museum 4.0 sowie viele neue Formate der Digitalisierungsoffensive des Bundes.
+ Wie gleichen wir pandemiebedingte Einnahmeausfälle aus?
100 Millionen Euro stehen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen bereit – weil z. B. weniger Plätze auf der Bühne und im Publikum besetzt werden dürfen. Weiterhin sind Bundeshilfen in Höhe von 20 Millionen Euro für private Hörfunkanbieter vorgesehen.