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Fragen und Antworten zum Coronavirus
+ Welche Auswirkungen auf die Wirtschaft sind infolge des Corona-Virus zu erwarten?
Derzeit können die endgültigen Auswirkungen des Corona-Virus auf die Wirtschaft und die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland nicht abgeschätzt werden. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der wirtschaftlichen Entwicklung schätzt in seinem aktuellen Jahresgutachten, dass die Wirtschaft 2020 um 5,1 Prozent einbricht; 2021 soll es wieder ein Wirtschaftswachstum von 3,7 Prozent geben. Diese Schätzung gilt bei unveränderten Bedingungen. Welche wirtschaftlichen Folgen das Corona-Virus auf Beschäftigte und Unternehmen letztlich haben wird, hängt maßgeblich davon ab, wie schnell es gelingt, die Ausbreitung des Corona-Virus einzuschränken. Hier kann jeder seinen Beitrag leisten und die besonderen Verhaltensregeln beachten:
Wichtige Fragen und Antworten der Bundesregierung zum Coronavirus
+ Was tut die Bundesregierung jetzt, um die negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft zu verhindern bzw. zu begrenzen?
Die CDU-geführte Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Sie hat bereits im Frühjahr ein „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ in Milliardenhöhe errichtet – mit weitreichenden Sofortmaßnahmen, die Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Dazu gehören Liquiditätshilfen durch Garantien, Kredite und Steuerstundungen sowie ein besseres Kurzarbeitergeld. Ziel ist es, Unternehmen mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen. Dabei gibt es unterschiedliche Instrumente für unterschiedliche Berufsgruppen. Hinzu kommt das umfangreiche Kraftpaket, mit dem die Wirtschaft wieder in Schwung gebracht werden soll. Im Zuge der neuen wirtschaftlichen Einschränkungen im November gibt es zudem die außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Mehr Infiormationen dazu finden Sie hier.
+ Welche Hilfen gibt es für Unternehmen, Selbständige und Arbeitnehmer, die von wirtschaftlichen Einschränkungen betroffen sind?
Für Unternehmen und Arbeitnehmer gibt es seit dem Frühjahr eine Vielzahl von Hilfen, die unter den nachfolgenden Fragen erläutert sind. Neu ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November, auch „Novemberhilfe“ genannt. Sie kann von Unternehmen und Selbständigen, die von den aktuellen Schließungen betroffen sind, in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt "Was ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe bzw. die „Novemberhilfe“?"
+ Welche Unterstützung gibt es für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen?
Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 das Programm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ mit einem Volumen von bis zu 50 Mrd. Euro beschlossen. Es richtet sich an Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.
Konkret können folgende Soforthilfen in Anspruch genommen werden:
- Einmalzuschuss für Unternehmen bzw. Selbstständige mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) von bis zu 9 000 Euro für 3 Monate.
- Einmalzuschuss für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15 000 Euro für 3 Monate.
- Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss. Der Nachweis wird durch eidesstattliche Versicherung geleistet. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder beziehungsweise Kommunen.
Wichtig: Das Soforthilfe-Programm des Bundes ergänzt die speziellen Programme der Länder (siehe Punkt 15).
Kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe können des Weiteren Kredite bei der KfW beantragen (siehe hierzu Punkt 9).
Darüber hinaus wird für Kleinunternehmer und Soloselbständige der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.
Weitere Informationen erhalten Unternehmen bei ihrer Industrie- und Handelskammer
+ Welche spezielle Unterstützung gibt es für Selbstständige und Arbeitnehmer?
Welche spezielle Unterstützung gibt es für Selbstständige und Arbeitnehmer wenn sie wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten dürfen?
Grundsätzlich kann das Gesundheitsamt Menschen unter Quarantäne stellen. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Quarantäne gestellt werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Zusammenstellung mit den Ansprechpartnern für Entschädigungsanspräche im Quarantänefall herausgegeben.
Wenn Arbeitnehmer krank werden, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Werden Arbeitnehmer ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne gestellt, haben sie einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgelts. Dies übernimmt zunächst der Arbeitgeber, der innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen kann.
Rechtliche Grundlagen für die Entschädigungszahlungen sind §§ 29, 30 und 56 Infektionsschutzgesetz
+ Wer trägt die Kosten für Beratungen Corona-betroffener Unternehmen bzgl. des Umgangs mit der Krise?
Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen gelten befristet bis Ende 2020.
Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an.
Weitere Informationen sowie den Weg zur Antragstellung finden Sie hier.
+ Welche Unterstützung gibt es für mittlere und große Unternehmen?
Große und mittelständische Unternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, werden im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) unterstützt. Der WSF hat einen Umfang von 600 Milliarden Euro. Damit werden die Wirtschaft gezielt stabilisiert und Millionen Arbeitsplätze gesichert.
Der WSF besteht aus drei Säulen:
- Garantien von 400 Milliarden Euro sollen Unternehmen dabei helfen, ihre Liquidität zu sichern und am Kapitalmarkt die nötigen Mittel zu erhalten.
- 100 Milliarden Euro sind vorgesehen, damit der Bund sich notfalls an Unternehmen beteiligen kann, um sie zu unterstützen. Dies ist für Unternehmen vorgesehen, die sich mit Garantien nicht refinanzieren können.
- Weitere 100 Milliarden Euro sind für die die Sonderprogramme der KfW vorgesehen.
Unternehmen können diese Hilfen nur dann beanspruchen, wenn sie zwei von drei Kriterien erfüllen:
- eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
- Umsätze von über 50 Millionen Euro und
- mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.
Die Anträge auf die Soforthilfen sind über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. weitere Infos
Große und mittelständische Unternehmen können des Weiteren Kredite bei der KfW beantragen (siehe hierzu Punkt 9).
weitere Informationen erhalten Unternehmen bei ihrer Industrie- und Handelskammer
+ Wie erhalten Unternehmen Kurzarbeitergeld und welche konkreten Erleichterungen gibt es jetzt?
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten aufgrund des Corona-Virus vorübergehend wesentlich verringert sind. Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Rückwirkend zum 1. März 2020 gelten die folgenden Erleichterungen:
- Es reicht, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs vom Arbeitsausfall betroffen sind.
- Im Betrieb wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
- Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
- Kurzarbeitergeld können auch Beschäftigte in Zeitarbeit (Leiharbeitnehmer) erhalten.
Weitere Informationen:
Arbeitsagentur - Informationen für Unternehmer zum Kurzarbeitergeld
Arbeitsagentur - Informatione für Arbeitnehmer
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
+ Welche Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen gibt es?
Unternehmen können ihre Steuerzahlungen stunden lassen. Das ist gerade für Freiberufler und kleine Unternehmen sehr wichtig. Hierfür sollten sie sich mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen sollten.
Im Einzelnen gibt es nun die folgenden Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung:
-
Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
-
Steuervorauszahlungen werden unkompliziert und schnell herabgesetzt, sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
-
Es wird bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.
Ein ausführliches FAQ zu Steuerthemen bietet das BMF:
+ Welche Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen gibt es?
Unter bestimmten Umständen können Unternehmen auch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 verschieben. Eine Stundung ist nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung beansprucht worden sind. Es sollte also bereits Kurzarbeitergeld oder auch ein KfW-Hilfskredit beantragt worden sein. Unternehmen, die die Stundung in Anspruch nehmen wollen, sollten sich mit der zuständigen Einzugsstelle der Krankenkasse in Verbindung setzen.
weitere Informationen, u. a. mit einem Antragsformular gibt es bei der MIT
+ Welche KfW-Liquiditätshilfen gibt es und wie kann man sie beanspruchen?
Grundsätzlich können folgenden KfW-Hilfen in Anspruch genommen werden:
- KfW-Schnellkredit
- KfW-Unternehmerkredit (für Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind),
- KfW-Kredit für Wachstum (insb. für größere Unternehmen),
- ERP-Gründerkredit Universell (für junge Unternehmen),
- KfW-Sonderprogramme.
Das KfW-Sonderprogramm 2020 soll bis zum 30. Juni 2021 zur Verfügung stehen. Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Programm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, verlängert. Das Sonderprogramm steht gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung sowie den freien Berufen offen. Die Vergabebedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Millionen Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Mit einer maximalen Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen schöpfen wir die nach EU-Recht zulässige Risikoübernahme voll aus. Das erleichtert Banken und Sparkassen die Kreditvergabe und verbessert für Unternehmen das Kreditangebot am Markt.
Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit nun auch gewerblich tätigen Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sowie Freiberuflern und Einzelunternehmern zur Verfügung. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16. November 2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen. Ziel des KfW-Schnellkredits 2020 ist es, Unternehmen durch KfW-Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro und mit 100 Prozent Haftungsfreistellung mit einer raschen Liquiditätshilfe zu unterstützen. Ziel ist eine schnelle Kreditvergabe. Deshalb stellt die KfW den Finanzierungspartner (Hausbank) zu 100 Prozent von der Haftung frei. Der KfW-Schnellkredit ergänzt das KfW-Sonderprogramm 2020.Weitere Informationen zu den Programmen finden Sie auch auf der Webseite der KfW.
Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
+ Welche Bürgschaften können Unternehmen in Anspruch nehmen?
Die Hausbanken können den Unternehmen bei Bedarf auch Bürgschaften anbieten. Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird nun auch für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 90 % und unter der Voraussetzung einer 50:50-Risikoteilung zwischen Land und Bund.
Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können. Die Bürgschaftsbanken nutzen zudem die verbesserten EU-Beihilferegime und haben somit mehr Freiräume zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen. In vielen Fällen sind die Institute in weitere Hilfsprogramme der Länder z.B. mit 100 % Bürgschaften für spezifische Zielgruppen eingebunden.
Weitere Informationen bietet das Portal des Verbands Deutscher Bürgschaftsbanken.
+ Was geschieht, wenn Unternehmen bis zur Auszahlung von Liquiditätshilfen die Insolvenz droht?
Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ist vorübergehend bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt worden. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, ist für drei Monate eingeschränkt worden.
Durch die Regelungen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.
+ Wie werden Exportgeschäfte unterstützt?
Der Bund stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereit. Dies wird durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften flankiert. Für den Fall, dass ein zusätzlicher Bedarf an Exportdeckungen besteht, kann der Bund die Ermächtigung sehr schnell ausweiten. Somit stehen auch im Bereich der Exportkreditgarantien des Bundes ausreichend Mittel zur Verfügung, um Exporteure und Banken in dieser schwierigen Zeit wirkungsvoll zu schützen.
Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden. Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Weitere Informationen zu Exportkreditgarantien finden Sie hier.
Ansprechpartner für weitergehende Fragen sind die Mandatare des Bundes von der Euler Hermes AG in Hamburg: Telefon: 040 8834 9000, E-Mail: info@exportkreditgarantien.de, Website: www.agaportal.de
+ Was ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe bzw. die „Novemberhilfe“?
Die Bundesregierung erweitert die Hilfsangebote für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November (Novemberhilfe) bietet weitere zentrale Unterstützung in Form einer anteiligen Umsatzerstattung.
Darunter fallen (auch indirekt) betroffene Unternehmen, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Die betroffenen Unternehmen können Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.Andere staatliche Leistungen, die für November gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Ebenso werden Umsätze, die im November trotz der grundsätzlichen Schließung erzielt werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Weitere Infos zur „Novemberhilfe“ finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.
+ Welche Unterstützungsmöglichkeiten bieten die Länder?
Neben den Hilfen des Bundes bieten auch die Länder zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten zur Abmilderung der Folgen des Corona-Virus an.
Maßnahmen der Länder im Überblick
+ Haben meine Mitarbeiter einen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu Arbeiten (im Home Office)?
Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
+ Was passiert, wenn Kind(er) meiner Mitarbeiter nicht krank sind?
Was passiert, wenn Kind(er) meiner Mitarbeiter nicht krank sind, aber Kitas/Schulen (länger) geschlossen bleiben und keine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht? Müssen sie dann Urlaub nehmen?
Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren , welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.
+ Wie können fehlende Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft kompensiert werden?
Jedes Jahr helfen rund 300.000 Saisonarbeiter auf Deutschlands Feldern bei der Ernte. Viele der Saisonarbeiter kommen aus dem Ausland. Angesichts der raschen Ausbreitung des Coronavirus ist dies so nicht mehr möglich. Vor allem der Obst- und Gemüseanbau sowie größere Schlachtbetriebe haben mit fehlenden Erntehelfern und Saisonarbeitern zu kämpfen. Deshalb gibt es für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte begrenzte Einreisemöglichkeiten, wenn strenge Gesundheitsschutzmaßnahmen erfüllt werden.
+ Welche Unterstützung gibt es für landwirtschaftliche Betriebe?
Die Land- und Ernährungswirtschaft wurde als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. Auch wenn es weitere Einschränkungen im öffentlichen Leben und Quarantänemaßnahmen geben sollte, wird damit neben weiteren Maßnahmen sichergestellt, dass die Land- und Ernährungswirtschaft zuverlässig unsere Lebensmittel erzeugen kann.
- Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau werden außerdem an den finanziellen Soforthilfen beteiligt. Der Bund stellt für kleine Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler und Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion (Land-, Forst-, Fischereiwirtschaft) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) Soforthilfen in einem Umfang von 50 Milliarden Euro zu Verfügung. Kurzfristige Liquiditätsengpässe können mit Einmalzahlungen von bis zu 15.000 Euro überbrückt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die finanzielle Notlage aufgrund der Corona-Krise entstanden ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
- Um die Liquidität Ihres Unternehmen auch mittelfristig zu sichern, können Sie als Landwirte, Gartenbaubetriebe und Winzer ab sofort bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank Kredite beantragen. Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Die Darlehen haben eine Laufzeit von 4, 6 oder 10 Jahren, ein Jahr ist jeweils tilgungsfrei. Das Programm ist bis 30. Juni 2021 gültig. Anträge können bei der Hausbank gestellt werden.
Service-Nummer für Kreditanfragen: 069/2107-700
Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise, die Pacht nicht mehr zahlen können, darf bis zum 30. Juni nicht gekündigt werden.
Befindet sich Ihr Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten, können die Beiträge/Zahlungen an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie Alters-, Kranken- und Pflegekasse gestundet werden.
+ An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zu den Auswirkungen des Coronavirus auf Land- und Ernährungswirtschaft wenden?
und unter den Hotlines:
- 030 3116061-50 (Landwirtschaft),
- 030 3116061-54 (Ernährungswirtschaft),
- 030 3116061-58 (Verbraucher)
Sollten Sie als landwirtschaftlicher Betrieb Soforthilfe beantragen wollen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern aufgelistet:
Maßnahmen der Bundesregierung im Kampf gegen Corona
- + Unternehmen
- + Klein- und Solo-Selbstständige
- + Krankenhäuser und Pflege
- + Familien
- + Mieter
- + Insolvenzschutz
- + Infektionsschutzgesetz
- + Justiz
- + Bundeshaushalt
- + FAQ
Besonders wegen der Vielzahl an Arbeitsplätzen unterstützt die Bundesregierung auch größere Unternehmen mit gezielten Stabilisierungsmaßnahmen.
Dazu fließen mehrere hundert Milliarden Euro in den „Wirtschaftsstabilisierungsfonds» (WSF).
-
400 Milliarden für Staatsgarantien.
-
100 Milliarden Euro sind für Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung vorgesehen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen.
-
Kredite von bis zu 100 Milliarden Euro sind vorgesehen, um die KfW-Sonderprogramme zu refinanzieren.
Zur Unterstützung für Klein- und Solo-Selbstständige stellt die Bundesregierung bis zu 50 Milliarden Euro an Hilfen bereit. Dazu zählen:
-
Soforthilfen: bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten; bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten. Diese Soforthilfen sollen dazu beitragen, laufende Miet- und Pachtkosten zu zahlen.
-
Kredite sollen kurzfristig bereitstehen.
-
„Expressbürgschaften“ für Besitzer kleiner Läden, für Freiberufler und für Selbstständige sollen wenn möglich schon binnen drei Tagen gezahlt werden.
In vielen Krankenhäusern entfallen eingeplante Einnahmen, z. B. durch das Aussetzen oder Verschieben länger geplanter Operationen. Gleichzeitig steigen Aufwand und Kosten, unter anderem zur Vorbereitung auf die Behandlung von Corona-Patienten. Zudem fehlen Pflegekräfte. Damit die Arbeits- und Finanzgrundlage vieler Krankenhäuser nicht gefährdet wird, hat die Bundesregierung Änderungen im Regelwerk vorgenommen. Gleichzeitig gibt es konkrete Finanzhilfen.
-
Werden Betten für den Ernstfall derzeit freigehalten, gibt es für jedes Bett eine Tagespauschale in Höhe von 560 Euro. Berechnungsgrundlage ist die Belegung zum Vorjahr.
-
Zuschlag auf Schutzausrüstung von 50 Euro pro Fall
-
Krankenhäuser sollen Betten mit zugehörigen Beatmungsgeräten bereitstellen. Für jedes dieser Betten bekommen die Kliniken einmalig 50.000 Euro zusätzlich.
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Die Personaluntergrenzen in der Pflege werden rückwirkend zum 1. März 2020 für sechs Monate ausgesetzt.
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Der Pflegeentgeltwert steigt auf 185 Euro pro Tag.
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Es gibt Ausgleichzahlungen für Hausärzte und Psychotherapeuten.
-
Es soll keine Nachteile für junge Menschen in Ausbildung geben.
Viele Familien treffen die Folgen der Epidemie besonders hart, wenn sie durch unbezahlten Urlaub zur Kinderbetreuung, durch Lohnausfälle oder durch Bezug von Kurzarbeitergeld zum Teil deutlich weniger Geld erhalten. Denn die Kosten bleiben im Allgemeinen gleich hoch. Diese Familien werden extra unterstützt:
-
Familien mit deutlichen Einkommenseinbußen sollen entlastet werden.
-
Familien mit kleinen Einkommen erhalten einfacheren Zugang zum Kinderzuschlag.
Wer seine Miete aufgrund der Corona-Epidemie nicht zahlen kann, z. B. weil Löhne erst verspätet gezahlt werden, braucht keine Kündigung wegen solcher Mietrückstände befürchten. Diese Kündigungsgründe sollen für einen bestimmten Zeitraum unterbunden werden. Dabei ist klar: Die Miete muss nachgezahlt werden. Vermieter haben einen Rechtsanspruch auf den Mietzins.
Ein großes Risiko besteht derzeit darin, dass Hilfen beantragt sind, Gelder aber noch nicht fließen und Firmen deshalb in die Insolvenz gehen müssen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist für einen Insolvenzantrag wird daher bis Ende September ausgesetzt. So können die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen greifen, Insolvenzen verhindern und Arbeitsplätze sichern.
Künftig soll die Bundesregierung im Fall einer bundesweiten Epidemie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zentral festlegen können. das Bundesministerium für Gesundheit kann dann ohne Zustimmung des Bundesrates Regeln, Vorschriften und Einschränkungen festlegen. Diese umfassen:
-
Reisebeschränkungen ins In- oder Ausland
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Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen
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zentrale Steuerung der Grundversorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
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Rekrutierung von medizinischem Personal – z. B. von Medizinstudenten – für aktiven Einsatz in Krankenhäusern
Gesundheit geht vor! Aber Strafprozesse gehen nicht im Home-Office. Strafprozesse platzten aber dann, wenn sie länger als einen Monat ausgesetzt werden. Damit diese nach der Corona Krise nicht neu aufgerollt werden müssen, wird die Frist der erlaubten Prozessunterbrechung verlängert.
Die Bundesregierung will für das laufende Jahr deutlich mehr Geld bereitstellen. Die Ausgaben des Bundes sollen deutlich ansteigen, um wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Folgen durch die Corona-Epidemie aufzufangen und abzumildern.
-
Die eingeplanten Ausgaben steigen um 122,8 Milliarden auf 484,8 Milliarden Euro.
Viele Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich, welche Auswirkungen die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen für sie haben werden. Nicht zuletzt geht es für viele um ihre Existenz. In unserem FAQ finden Sie Antworten und nützliche Links:
Kraftpaket für Deutschland – das Wichtigste im Überblick
Familie und Bildung
Wir bauen Kitas und Schulen aus:
- Kindergärten, Kitas und Krippen müssen derzeit besondere Hygienestandards erfüllen. Dazu werden eine Milliarde Euro zusätzlich für Ausbaumaßnahmen bereitgestellt.
- Um das Ganztagsschulangebot zu verbessern, erhalten die Länder, die 2020 und 2021 Investitionsmittel abrufen, diese in späteren Jahren zusätzlich. Insgesamt handelt es sich um bis zu 3,5 Milliarden Euro.
Wir machen die Bildung digital:
- Wir stärken die technologische Souveränität und Autonomie Europas im Bildungswesen. Dazu fördern wir innovative Startups im Bereich digitaler Bildungstechnologien.
- Im Digitalpakt Schule erweitern wir den Katalog förderfähiger Investitionen. Der Bund wird sich in Zukunft pauschaliert bei der Ausbildung und Finanzierung der Administratoren beteiligen.
- Zusätzlich stellt der Bund 500 Millionen Euro bereit, um Schülerinnen und Schülern, die zu Hause auf kein mobiles Endgerät zugreifen können, entsprechend auszustatten.
Wir unterstützen Familien
- Alleinerziehende haben besondere Belastungen zu tragen. Daher wird der Entlastungs-betrag in der Steuer befristet für zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro angehoben.
- Familien erhalten als Anerkennung einmalig 300 Euro pro Kind. Dieser Kinderbonus wird nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet.
Wirtschaft
Wir sichern Arbeitsplätze
Wir stabilisieren die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 Prozent. Mit der Sozial-garantie 2021 verhindern wir einen Anstieg der Lohnnebenkosten. Das schützt die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer und bringt Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit für die Arbeitgeber. Wir verbessern die Leistungen beim Kurzarbeitergeld und werden im September eine verlässliche Regelung für den Bezug ab 2021 treffen.
Wir entlasten die Menschen:
Wir reduzieren die Steuern und die Stromkosten für Bürger und Unternehmen
- Dazu reduzieren wir die Mehrwertsteuer befristet vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Der reguläre Mehrwertsteuersatz sinkt von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 auf 5 Prozent. So stärken wir vor allem die Konsumnachfrage in Deutschland.
- Dazu senken wir die EEG-Umlage ab 2021 stärker als ohnehin geplant. Die niedrigeren Stromkosten helfen den Unternehmen, wettbewerbsfähig zu bleiben und entlasten vor allem Menschen mit geringen Einkommen sowie Familien mit einem erhöhten Stromverbrauch.
Wir fördern private Investitionen
Dazu verbessern wir die Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 wird eine degressive Abschreibung eingeführt. Damit setzen wir bessere Anreize für mehr private Investitionen in Deutschland.
Wir fördern Forschung und Entwicklung
Dazu erhöhen wir die steuerliche Forschungsförderung rückwirkend zum 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025. So tragen wir dazu bei, dass Unternehmen in Deutschland mehr neue und bessere Produkte entwickeln.
Gesundheitsvorsorge
- Wir geben unserem Gesundheitswesen zusätzlichen Schub. 3 Milliarden Euro extra gibt es für Investitionen in Krankenhäuser. Moderne Notfallkapazitäten werden ausgebaut. Mehr Ärzte und eine bessere Ausstattung helfen vor Ort, Leben zu retten. Regionale Krankenhäuser erhalten Geld für zusätzliche Investitionen. Wir investieren in die digitale Infrastruktur der Krankenhäuser.
- Wir schließen einen Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst. 4 Milliarden Euro zusätzlich gibt es für die IT- und Cybersicherheit im Gesundheitswesen. Denn Behandlungs- oder Forschungsergebnisse brauchen besten Datenschutz mehr denn je. Wir schaffen neue Stellen und finanzieren notwendige Schulungen der Mitarbeiter.
- Wir entlasten Krankenkassen und Beitragszahler. Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie werden durch eine „Sozialgarantie 2021“ ausgeglichen. Beitragszahler müssen 2020 und 2021 keine höheren Zusatzbeiträge zahlen. Das schützt die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer und bringt Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit für die Arbeitgeber.
- Wir fördern Impfstoffe, Medikamente und Schutzausrüstung „Made in Germany“. Insgesamt 750 Millionen Euro extra gibt es für Programme, Initiativen und Forschung zu Impfstoffen. Eine Milliarde Euro gibt der Bund, um die Herstellung wichtiger Arzneimittel und Medizinprodukte in Deutschland zu fördern. Der Bund wird mit den Ländern eine nationale Reserve an persönlicher Schutzausrüstung aufbauen und stellt dafür eine weitere Milliarde Euro bereit.
Kommunen
- Wir lassen die Kommunen bei den höheren Sozialausgaben nicht im Stich. Wir federn die Corona-Folgen für die Menschen ab. Die CDU-geführte Bundesregierung hilft den Kommunen, die Mehrausgaben im Sozialbereich zu stemmen. So übernimmt der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten für Unterkunft und Heizung. Das sind bis zu 4 Milliarden Euro pro Jahr.
- Wir stärken die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen. Die CDU-geführte Bundesregierung unterstützt die Kommunen auch auf der Einnahmenseite. So erstatten Bund und Länder den Kommunen je zur Hälfte ihre gesamten krisen-bedingten Gewerbesteuerausfälle des Jahres 2020 im Umfang von rund 12 Milliarden Euro.
- Wir stärken den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Durch die Corona-Pandemie sind die Fahrgeldeinnahmen deutlich gesunken. Die CDU-geführte Bundesregierung stellt den Ländern daher 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung, um sie bei der Finanzierung des ÖPNV zu unterstützen. Eine Bundesrahmenregelung soll den Ländern erlauben, ÖPNV-Unternehmen entsprechende Beihilfen zu gewähren.
- Wir sorgen für moderne Sportanlagen vor Ort. Für die Jahre 2020 und 2021 werden zusätzliche 150 Millionen Euro für Sportstätten zur Verfügung gestellt. Dazu wird der Investitionsplan Sportstätten von 110 Millionen Euro auf 260 Millionen Euro aufgestockt
Zukunftspaket zur Förderung von Zukunftstechnologien
Wir fördern Forschung in kleinen und mittleren Unternehmen.
Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 heben wir den Fördersatz der steuerlichen Forschungsförderung auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Millionen Euro pro Unternehmen. So stärken wir die Investitionen in Forschung und Entwicklung.
Wir fördern Künstliche Intelligenz (KI) und Quantentechnologie.
- Wir legen die Basis für ein europäisches KI-Netzwerk und die Wettbewerbsfähigkeit von KI „Made in Europe“ – für Produktinnovationen und Wachstum in Europa. Bis 2025 werden wir die Investitionen in KI von 3 auf 5 Milliarden Euro erhöhen.
- Wir wollen unser Land in der Entwicklung und Produktion von Quantentechnologien weltweit konkurrenzfähig machen. Deshalb werden wir in diesem Bereich ein neues industrielles Standbein sowohl bei der Hard- als auch der Software aufbauen.
Wir bauen die Kommunikationstechnologien 5G und 6G aus. Wir werden Unternehmen bei der Entwicklung und Erprobung neuer, softwaregesteuerter Netztechnologien fördern. Gleichzeitig wollen wir den Markteintritt für solche innovativen Netztechnologien erleichtern und offene Standards auf europäischer Ebene unterstützen.
Wir machen Wasserstoff zu einem Energieträger der Zukunft. Zur Wasserstoff-Produktion werden wir Partnerschaften mit Ländern aufbauen, in denen Wasserstoff effizient produziert werden kann. So werden diese unabhängiger von fossiler Energie, während wir unseren heimischen Wasserstoffbedarf decken.
Wir verbinden Mobilität mit Nachhaltigkeit und Klimaschutz.
- Die Kfz-Steuer für Pkw werden wir stärker an den CO2-Emissionen ausrichten.
- Wir investieren 2,5 Milliarden Euro in den Ausbau der Ladesäulen-Infrastruktur.
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