07.07.2021
Deutschland spendet 30 Millionen Impfdosen
Foto: CDU / Christiane Lang
Derzeit können die endgültigen Auswirkungen des Corona-Virus auf die Wirtschaft und die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland nicht abgeschätzt werden. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der wirtschaftlichen Entwicklung schätzt in seinem aktuellen Jahresgutachten, dass die Wirtschaft 2020 um 5,1 Prozent einbricht; 2021 soll es wieder ein Wirtschaftswachstum von 3,7 Prozent geben. Diese Schätzung gilt bei unveränderten Bedingungen. Welche wirtschaftlichen Folgen das Corona-Virus auf Beschäftigte und Unternehmen letztlich haben wird, hängt maßgeblich davon ab, wie schnell es gelingt, die Ausbreitung des Corona-Virus einzuschränken. Hier kann jeder seinen Beitrag leisten und die besonderen Verhaltensregeln beachten:
Wichtige Fragen und Antworten der Bundesregierung zum Coronavirus
Die CDU-geführte Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Sie hat bereits im Frühjahr ein „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ in Milliardenhöhe errichtet – mit weitreichenden Sofortmaßnahmen, die Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Dazu gehören Liquiditätshilfen durch Garantien, Kredite und Steuerstundungen sowie ein besseres Kurzarbeitergeld. Ziel ist es, Unternehmen mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen. Dabei gibt es unterschiedliche Instrumente für unterschiedliche Berufsgruppen. Hinzu kommt das umfangreiche Kraftpaket, mit dem die Wirtschaft wieder in Schwung gebracht werden soll. Im Zuge der neuen wirtschaftlichen Einschränkungen im November gibt es zudem die außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Mehr Infiormationen dazu finden Sie hier.
Für Unternehmen und Arbeitnehmer gibt es seit dem Frühjahr eine Vielzahl von Hilfen, die unter den nachfolgenden Fragen erläutert sind. Neu ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November, auch „Novemberhilfe“ genannt. Sie kann von Unternehmen und Selbständigen, die von den aktuellen Schließungen betroffen sind, in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt "Was ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe bzw. die „Novemberhilfe“?"
Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 das Programm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ mit einem Volumen von bis zu 50 Mrd. Euro beschlossen. Es richtet sich an Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.
Konkret können folgende Soforthilfen in Anspruch genommen werden:
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss. Der Nachweis wird durch eidesstattliche Versicherung geleistet. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder beziehungsweise Kommunen.
Wichtig: Das Soforthilfe-Programm des Bundes ergänzt die speziellen Programme der Länder (siehe Punkt 15).
Kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe können des Weiteren Kredite bei der KfW beantragen (siehe hierzu Punkt 9).
Darüber hinaus wird für Kleinunternehmer und Soloselbständige der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.
Weitere Informationen erhalten Unternehmen bei ihrer Industrie- und Handelskammer
Welche spezielle Unterstützung gibt es für Selbstständige und Arbeitnehmer wenn sie wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten dürfen?
Grundsätzlich kann das Gesundheitsamt Menschen unter Quarantäne stellen. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Quarantäne gestellt werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Zusammenstellung mit den Ansprechpartnern für Entschädigungsanspräche im Quarantänefall herausgegeben.
Wenn Arbeitnehmer krank werden, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Werden Arbeitnehmer ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne gestellt, haben sie einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgelts. Dies übernimmt zunächst der Arbeitgeber, der innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen kann.
Rechtliche Grundlagen für die Entschädigungszahlungen sind §§ 29, 30 und 56 Infektionsschutzgesetz
Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen gelten befristet bis Ende 2020.
Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an.
Weitere Informationen sowie den Weg zur Antragstellung finden Sie hier.
Große und mittelständische Unternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, werden im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) unterstützt. Der WSF hat einen Umfang von 600 Milliarden Euro. Damit werden die Wirtschaft gezielt stabilisiert und Millionen Arbeitsplätze gesichert.
Der WSF besteht aus drei Säulen:
Unternehmen können diese Hilfen nur dann beanspruchen, wenn sie zwei von drei Kriterien erfüllen:
Die Anträge auf die Soforthilfen sind über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. weitere Infos
Große und mittelständische Unternehmen können des Weiteren Kredite bei der KfW beantragen (siehe hierzu Punkt 9).
weitere Informationen erhalten Unternehmen bei ihrer Industrie- und Handelskammer
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten aufgrund des Corona-Virus vorübergehend wesentlich verringert sind. Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Rückwirkend zum 1. März 2020 gelten die folgenden Erleichterungen:
Weitere Informationen:
Arbeitsagentur - Informationen für Unternehmer zum Kurzarbeitergeld
Arbeitsagentur - Informatione für Arbeitnehmer
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Unternehmen können ihre Steuerzahlungen stunden lassen. Das ist gerade für Freiberufler und kleine Unternehmen sehr wichtig. Hierfür sollten sie sich mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen sollten.
Im Einzelnen gibt es nun die folgenden Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung:
Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
Steuervorauszahlungen werden unkompliziert und schnell herabgesetzt, sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
Es wird bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.
Ein ausführliches FAQ zu Steuerthemen bietet das BMF:
Unter bestimmten Umständen können Unternehmen auch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 verschieben. Eine Stundung ist nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung beansprucht worden sind. Es sollte also bereits Kurzarbeitergeld oder auch ein KfW-Hilfskredit beantragt worden sein. Unternehmen, die die Stundung in Anspruch nehmen wollen, sollten sich mit der zuständigen Einzugsstelle der Krankenkasse in Verbindung setzen.
weitere Informationen, u. a. mit einem Antragsformular gibt es bei der MIT
Grundsätzlich können folgenden KfW-Hilfen in Anspruch genommen werden:
Das KfW-Sonderprogramm 2020 soll bis zum 30. Juni 2021 zur Verfügung stehen. Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Programm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, verlängert. Das Sonderprogramm steht gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung sowie den freien Berufen offen. Die Vergabebedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Millionen Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Mit einer maximalen Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen schöpfen wir die nach EU-Recht zulässige Risikoübernahme voll aus. Das erleichtert Banken und Sparkassen die Kreditvergabe und verbessert für Unternehmen das Kreditangebot am Markt.
Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit nun auch gewerblich tätigen Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sowie Freiberuflern und Einzelunternehmern zur Verfügung. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16. November 2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen. Ziel des KfW-Schnellkredits 2020 ist es, Unternehmen durch KfW-Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro und mit 100 Prozent Haftungsfreistellung mit einer raschen Liquiditätshilfe zu unterstützen. Ziel ist eine schnelle Kreditvergabe. Deshalb stellt die KfW den Finanzierungspartner (Hausbank) zu 100 Prozent von der Haftung frei. Der KfW-Schnellkredit ergänzt das KfW-Sonderprogramm 2020.Weitere Informationen zu den Programmen finden Sie auch auf der Webseite der KfW.
Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
Die Hausbanken können den Unternehmen bei Bedarf auch Bürgschaften anbieten. Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird nun auch für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 90 % und unter der Voraussetzung einer 50:50-Risikoteilung zwischen Land und Bund.
Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können. Die Bürgschaftsbanken nutzen zudem die verbesserten EU-Beihilferegime und haben somit mehr Freiräume zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen. In vielen Fällen sind die Institute in weitere Hilfsprogramme der Länder z.B. mit 100 % Bürgschaften für spezifische Zielgruppen eingebunden.
Weitere Informationen bietet das Portal des Verbands Deutscher Bürgschaftsbanken.
Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ist vorübergehend bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt worden. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, ist für drei Monate eingeschränkt worden.
Durch die Regelungen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.
Der Bund stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereit. Dies wird durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften flankiert. Für den Fall, dass ein zusätzlicher Bedarf an Exportdeckungen besteht, kann der Bund die Ermächtigung sehr schnell ausweiten. Somit stehen auch im Bereich der Exportkreditgarantien des Bundes ausreichend Mittel zur Verfügung, um Exporteure und Banken in dieser schwierigen Zeit wirkungsvoll zu schützen.
Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden. Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Weitere Informationen zu Exportkreditgarantien finden Sie hier.
Ansprechpartner für weitergehende Fragen sind die Mandatare des Bundes von der Euler Hermes AG in Hamburg: Telefon: 040 8834 9000, E-Mail: info@exportkreditgarantien.de, Website: www.agaportal.de
Die Bundesregierung erweitert die Hilfsangebote für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November (Novemberhilfe) bietet weitere zentrale Unterstützung in Form einer anteiligen Umsatzerstattung.
Darunter fallen (auch indirekt) betroffene Unternehmen, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Die betroffenen Unternehmen können Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.Andere staatliche Leistungen, die für November gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Ebenso werden Umsätze, die im November trotz der grundsätzlichen Schließung erzielt werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Weitere Infos zur „Novemberhilfe“ finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.
Neben den Hilfen des Bundes bieten auch die Länder zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten zur Abmilderung der Folgen des Corona-Virus an.
Maßnahmen der Länder im Überblick
Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Was passiert, wenn Kind(er) meiner Mitarbeiter nicht krank sind, aber Kitas/Schulen (länger) geschlossen bleiben und keine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht? Müssen sie dann Urlaub nehmen?
Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren , welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.
Jedes Jahr helfen rund 300.000 Saisonarbeiter auf Deutschlands Feldern bei der Ernte. Viele der Saisonarbeiter kommen aus dem Ausland. Angesichts der raschen Ausbreitung des Coronavirus ist dies so nicht mehr möglich. Vor allem der Obst- und Gemüseanbau sowie größere Schlachtbetriebe haben mit fehlenden Erntehelfern und Saisonarbeitern zu kämpfen. Deshalb gibt es für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte begrenzte Einreisemöglichkeiten, wenn strenge Gesundheitsschutzmaßnahmen erfüllt werden.
Die Land- und Ernährungswirtschaft wurde als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. Auch wenn es weitere Einschränkungen im öffentlichen Leben und Quarantänemaßnahmen geben sollte, wird damit neben weiteren Maßnahmen sichergestellt, dass die Land- und Ernährungswirtschaft zuverlässig unsere Lebensmittel erzeugen kann.
Service-Nummer für Kreditanfragen: 069/2107-700
Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise, die Pacht nicht mehr zahlen können, darf bis zum 30. Juni nicht gekündigt werden.
Befindet sich Ihr Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten, können die Beiträge/Zahlungen an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie Alters-, Kranken- und Pflegekasse gestundet werden.
und unter den Hotlines:
Sollten Sie als landwirtschaftlicher Betrieb Soforthilfe beantragen wollen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern aufgelistet:
Besonders wegen der Vielzahl an Arbeitsplätzen unterstützt die Bundesregierung auch größere Unternehmen mit gezielten Stabilisierungsmaßnahmen.
Dazu fließen mehrere hundert Milliarden Euro in den „Wirtschaftsstabilisierungsfonds» (WSF).
400 Milliarden für Staatsgarantien.
100 Milliarden Euro sind für Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung vorgesehen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen.
Kredite von bis zu 100 Milliarden Euro sind vorgesehen, um die KfW-Sonderprogramme zu refinanzieren.
Zur Unterstützung für Klein- und Solo-Selbstständige stellt die Bundesregierung bis zu 50 Milliarden Euro an Hilfen bereit. Dazu zählen:
Soforthilfen: bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten; bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten. Diese Soforthilfen sollen dazu beitragen, laufende Miet- und Pachtkosten zu zahlen.
Kredite sollen kurzfristig bereitstehen.
„Expressbürgschaften“ für Besitzer kleiner Läden, für Freiberufler und für Selbstständige sollen wenn möglich schon binnen drei Tagen gezahlt werden.
In vielen Krankenhäusern entfallen eingeplante Einnahmen, z. B. durch das Aussetzen oder Verschieben länger geplanter Operationen. Gleichzeitig steigen Aufwand und Kosten, unter anderem zur Vorbereitung auf die Behandlung von Corona-Patienten. Zudem fehlen Pflegekräfte. Damit die Arbeits- und Finanzgrundlage vieler Krankenhäuser nicht gefährdet wird, hat die Bundesregierung Änderungen im Regelwerk vorgenommen. Gleichzeitig gibt es konkrete Finanzhilfen.
Werden Betten für den Ernstfall derzeit freigehalten, gibt es für jedes Bett eine Tagespauschale in Höhe von 560 Euro. Berechnungsgrundlage ist die Belegung zum Vorjahr.
Zuschlag auf Schutzausrüstung von 50 Euro pro Fall
Krankenhäuser sollen Betten mit zugehörigen Beatmungsgeräten bereitstellen. Für jedes dieser Betten bekommen die Kliniken einmalig 50.000 Euro zusätzlich.
Die Personaluntergrenzen in der Pflege werden rückwirkend zum 1. März 2020 für sechs Monate ausgesetzt.
Der Pflegeentgeltwert steigt auf 185 Euro pro Tag.
Es gibt Ausgleichzahlungen für Hausärzte und Psychotherapeuten.
Es soll keine Nachteile für junge Menschen in Ausbildung geben.
Viele Familien treffen die Folgen der Epidemie besonders hart, wenn sie durch unbezahlten Urlaub zur Kinderbetreuung, durch Lohnausfälle oder durch Bezug von Kurzarbeitergeld zum Teil deutlich weniger Geld erhalten. Denn die Kosten bleiben im Allgemeinen gleich hoch. Diese Familien werden extra unterstützt:
Familien mit deutlichen Einkommenseinbußen sollen entlastet werden.
Familien mit kleinen Einkommen erhalten einfacheren Zugang zum Kinderzuschlag.
Wer seine Miete aufgrund der Corona-Epidemie nicht zahlen kann, z. B. weil Löhne erst verspätet gezahlt werden, braucht keine Kündigung wegen solcher Mietrückstände befürchten. Diese Kündigungsgründe sollen für einen bestimmten Zeitraum unterbunden werden. Dabei ist klar: Die Miete muss nachgezahlt werden. Vermieter haben einen Rechtsanspruch auf den Mietzins.
Ein großes Risiko besteht derzeit darin, dass Hilfen beantragt sind, Gelder aber noch nicht fließen und Firmen deshalb in die Insolvenz gehen müssen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist für einen Insolvenzantrag wird daher bis Ende September ausgesetzt. So können die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen greifen, Insolvenzen verhindern und Arbeitsplätze sichern.
Künftig soll die Bundesregierung im Fall einer bundesweiten Epidemie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zentral festlegen können. das Bundesministerium für Gesundheit kann dann ohne Zustimmung des Bundesrates Regeln, Vorschriften und Einschränkungen festlegen. Diese umfassen:
Reisebeschränkungen ins In- oder Ausland
Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen
zentrale Steuerung der Grundversorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
Rekrutierung von medizinischem Personal – z. B. von Medizinstudenten – für aktiven Einsatz in Krankenhäusern
Gesundheit geht vor! Aber Strafprozesse gehen nicht im Home-Office. Strafprozesse platzten aber dann, wenn sie länger als einen Monat ausgesetzt werden. Damit diese nach der Corona Krise nicht neu aufgerollt werden müssen, wird die Frist der erlaubten Prozessunterbrechung verlängert.
Die Bundesregierung will für das laufende Jahr deutlich mehr Geld bereitstellen. Die Ausgaben des Bundes sollen deutlich ansteigen, um wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Folgen durch die Corona-Epidemie aufzufangen und abzumildern.
Die eingeplanten Ausgaben steigen um 122,8 Milliarden auf 484,8 Milliarden Euro.
Viele Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich, welche Auswirkungen die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen für sie haben werden. Nicht zuletzt geht es für viele um ihre Existenz. In unserem FAQ finden Sie Antworten und nützliche Links:
Wir bauen Kitas und Schulen aus:
Wir machen die Bildung digital:
Wir unterstützen Familien
Wir sichern Arbeitsplätze
Wir stabilisieren die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 Prozent. Mit der Sozial-garantie 2021 verhindern wir einen Anstieg der Lohnnebenkosten. Das schützt die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer und bringt Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit für die Arbeitgeber. Wir verbessern die Leistungen beim Kurzarbeitergeld und werden im September eine verlässliche Regelung für den Bezug ab 2021 treffen.
Wir entlasten die Menschen:
Wir reduzieren die Steuern und die Stromkosten für Bürger und Unternehmen
Wir fördern private Investitionen
Dazu verbessern wir die Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 wird eine degressive Abschreibung eingeführt. Damit setzen wir bessere Anreize für mehr private Investitionen in Deutschland.
Wir fördern Forschung und Entwicklung
Dazu erhöhen wir die steuerliche Forschungsförderung rückwirkend zum 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025. So tragen wir dazu bei, dass Unternehmen in Deutschland mehr neue und bessere Produkte entwickeln.
Wir fördern Forschung in kleinen und mittleren Unternehmen.
Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 heben wir den Fördersatz der steuerlichen Forschungsförderung auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Millionen Euro pro Unternehmen. So stärken wir die Investitionen in Forschung und Entwicklung.
Wir fördern Künstliche Intelligenz (KI) und Quantentechnologie.
Wir bauen die Kommunikationstechnologien 5G und 6G aus. Wir werden Unternehmen bei der Entwicklung und Erprobung neuer, softwaregesteuerter Netztechnologien fördern. Gleichzeitig wollen wir den Markteintritt für solche innovativen Netztechnologien erleichtern und offene Standards auf europäischer Ebene unterstützen.
Wir machen Wasserstoff zu einem Energieträger der Zukunft. Zur Wasserstoff-Produktion werden wir Partnerschaften mit Ländern aufbauen, in denen Wasserstoff effizient produziert werden kann. So werden diese unabhängiger von fossiler Energie, während wir unseren heimischen Wasserstoffbedarf decken.
Wir verbinden Mobilität mit Nachhaltigkeit und Klimaschutz.