Bund und Länder beschließen Corona-Quarantäne in zwei Stufen
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Ein kleiner Ausbruch kann große Wirkung entfalten. Das hat die Corona-Pandemie uns gelehrt. Damit Infektionen in einer Region möglichst auch lokal begrenzt bleiben, wurden Anfang Mai Kriterien für kreisweite Lockdowns beschlossen. Heute haben Bundesregierung und Bundesländer feinjustiert: Quarantäne zu Hause, Einschränkung der Bewegung und andere Maßnahmen sollen möglichst zielgenau erfolgen. Eine Ausweitung der Maßnahmen über unmittelbare Hotspots hinaus erfolgt nur dort, wo eine Ausbreitung von Corona akut droht. Zwei Stufen sind geplant.
Stufe 1
Tritt Corona verstärkt innerhalb eines Unternehmens, einer Gemeinschaft, einem Verein oder einer Familie bzw. Besucher bestimmter Veranstaltungen oder Orte auf, werden alle in dieser Gruppe isoliert. Sie müssen – vorübergehend – in häusliche Quarantäne. Gleichzeitig werden unmittelbare Kontaktpersonen gesucht und ebenfalls isoliert. Die betroffenen Personen sollen unmittelbar auf eine Corona-Infektion getestet werden.
Stufe 2
Die getroffenen Maßnahmen werden beobachtet und bewertet. Steigen die Infektionszahlen im lokalen Umfeld außerhalb der betroffenen Gruppen deutlich an, werden weitere Gruppen isoliert. Hierbei können auch lokale Bereiche oder Orte unterhalb von Landkreisgrenzen bestimmt werden, in denen Kontaktsperren und Bewegungseinschränkungen verhängt werden. (Hierzu gilt die Grenze von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnern binnen 7 Tagen.)
Grundsätzlich gilt:
Meldepflicht
Treten „in einem Landkreis, Stadtbezirk, einer kreisfreien Stadt oder einer kommunalen Untergliederung mit mehr als 100 000 Einwohnern“ binnen 7 Tagen mehr als 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnern auf, „informiert das betroffene Land“ die Gesundheitsminister-Konferenz und das Robert-Koch-Institut „über das Ausbruchsgeschehen, dessen Verbreitung und die getroffenen Beschränkungsmaßnahmen“.
Testpflicht für Reisende
Bewohner betroffener Gebiete dürfen nicht mehr in Hotels untergebracht werden. Es sei denn, sie verfügen über eine ärztliche Bescheinigung, dass keine Anhaltspunkte für eine Corona-Infektion vorliegen. Tests für diese Bescheinigung dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Die Tests müssen „molekularbiologisch“ vorgenommen worden sein; Schnellanalysen reichen nicht.
Rückkehrer aus Risikogebieten im Inland gelten nicht als „Ansteckungsverdächtige“, sofern die geltenden Regeln befolgt wurden und sie nicht zu den betroffenen Personenkreisen gehörten.
Rückkehrer aus Risikogebieten im Ausland müssen sich ohne Umwege in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben und beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Das gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in diesen Gebieten waren oder die eine ärztliche Bescheinigung (negativer Test) vorlegen können.
Nationale Teststrategie für Rückkehrer aus Urlaubsgebieten
Der Bundesgesundheitsminister und die Kolleginnen und Kollegen in den Bundesländern werden zeitnah eine Teststrategie für Rückkehrer aus den Urlaubsgebieten erarbeiten. Dabei soll festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Test notwendig oder empfehlenswert sind.